Neuwagenkauf mit Hindernissen

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Hallo Andreas,

      ich habe eine Anwaltskanzlei die hier im Ruhrgebiet sehr bekannt und einen spitzen Ruf hat, auch im Vertragsrecht.

      Diese Kanzlei hat mir versichert auf Grund der Tatsachen sehr, sehr gute Aussichten zu haben.

      Nun zu deinen Ausführungen.

      Diesen Beschluss gibt es, aber die Anwendung ist unterschiedlich.

      Mein Fahrzeug kostet ca. 28.500€, bezahlt habe ich 22.990€

      gehe ich von den bezahlten Betrag aus, wäre die Summe bei 1% gleich 229 €,

      Für 229€ bekommst du wahrscheinlich noch nicht mal einen Spiegel in der Werksausführung, der Einbau noch nicht eingerechnet.

      Wenn du richtig gelesen hast, würde mein Händler 150€ berechnen,hallo !!!!!!! Bastelarbeit aus einem anderen Fahrzeug.

      Skoda gibt für diesen nachträglichen Einbau keine Freigabe, dies habe ich schriftlich.

      Es gibt kein Skodahändler der so einen Einbau schon mal getätigt hat, weil er unsinnig und sehr teuer wäre.

      Der Händler hat keine Möglichkeit einer Nachbesserung, die Neubestellung ist die einzige kostengünstige Möglichkeit.

      Der Einzige der meiner Meinung nach am nächsten liegt ist Schneemann53

      Weiterhin vielen, vielen Dank für euere Teilnahme, schade das bisher keiner dabei ist, der so etwas ähnliches schon einmal mit gemacht hat.

      viele Grüße Wewa
      Bremsen macht die Felgen dreckig :thumbsup:

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Luke ()

    • Also ich fasse mal zusammen:

      - das eine Nachbesserung nicht möglich ist, haben wir jetzt ja alle verstanden :thumbup:

      - damit kommt es für eine rechtmäßige Ablehnung der Neu-Lieferung auf die von floflo genannte 1%-Grenze an

      - neu ist nun die Information, dass der Yeti des [lexicon]TE[/lexicon] nur 28.500,- € (und nicht 35.000,-€) gekostet hat;
      ...zumindest verstehe ich die Aussage "Mein Fahrzeug kostet ca. 28.500€, bezahlt habe ich 22.990€" so, sprich dass der zuletzt genannte Preis eine Anzahlung war. @ wewa: oder meintest du damit den Listen- und den vereinbarten Preis??

      "Dass ich dich liebe, habe ich dir doch schon bei unserer Hochzeit gesagt
      und wenn sich daran etwas ändert, erfährst du's von meinem Anwalt!"
    • ToddBeamer schrieb:

      Also ich fasse mal zusammen:

      - das eine Nachbesserung nicht möglich ist, haben wir jetzt ja alle verstanden :thumbup:

      - damit kommt es für eine rechtmäßige Ablehnung der Neu-Lieferung auf die von floflo genannte 1%-Grenze an

      - neu ist nun die Information, dass der Yeti des [lexicon]TE[/lexicon] nur 28.500,- € (und nicht 35.000,-€) gekostet hat;
      ...zumindest verstehe ich die Aussage "Mein Fahrzeug kostet ca. 28.500€, bezahlt habe ich 22.990€" so, sprich dass der zuletzt genannte Preis eine Anzahlung war. @ wewa: oder meintest du damit den Listen- und den vereinbarten Preis??



      Hallo,

      ich fasse mal zusammen, daß hier manchmal einiges verwechselt wird.

      Ich weis nicht wo die 35.000€ Angabe her kommt, von mir nicht.

      Mein Auto kostet laut Liste ca. 28.500€ minus Rabatte 22.900€ Kaufpreis.

      Die Nachbesserung ist nicht möglich, daß wurde verstanden, prima.

      1. Eine Neulieferung kann vom Händler abgelehnt werden, wenn eine Nachbesserung möglich ist und die unter 1% des Kaufpreises liegt.

      2. Eine Neulieferung kann vom Händler abgelehnt werden (der Wertverlust des mangelhaften Fahrzeug, bei Rücknahme) wesentlich höher liegt als die Nachbesserung die möglich sein muß und gleichwertig ist wie ab Werk.

      Also: die 1% Regelung trifft nicht zu, weil eine Nachbesserung nicht möglich.

      Eine Neulieferung für den Käufer trifft zu weil eine Nachbesserung nicht möglich ist.

      Die Nachbesserung (150€) meines Händler ist unseriös und nicht nachvollziehbar ( siehe meine anderen Angaben)

      So sehe ich das, nach meinen Recherchen.

      Ihr seid super, die Beteiligung von euch ist super, das Forum ist super, ich bleibe euch erhalten.

      Ich werde mich als Neuling noch vorstellen um euch mitzuteilen wie ich zum Yeti kam und was ich vorher gefahren habe.

      Ich glaube dafür bin ich hier in der falschen Abteilung.

      Gruß Wewa













      Die 1% Klausel findet Anwendung wenn eine Nachbesserung möglich ist,wenn die Summe unter 1% vom Kaufpreis liegt..
      Bremsen macht die Felgen dreckig :thumbsup:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von wewa ()

    • 1. Ich frage mal ganz direkt: was hast du denn für deinen Yeti als Kaufpreis zahlen müssen?

      2. Das mit der 1%-Grenze stimmt nicht: sie gilt GERADE nur dann, wenn eine Nachbesserung NICHT möglich ist! ....siehe Beitrag von floflo #30 Neuwagenkauf mit Hindernissen (erster Absatz).

      "Dass ich dich liebe, habe ich dir doch schon bei unserer Hochzeit gesagt
      und wenn sich daran etwas ändert, erfährst du's von meinem Anwalt!"
    • Hallo Wewa,

      dann fasse ich jetzt auch einmal zusammen:

      Das Fahrzeug hat einen Listenpreis von 28.500 € (die hier zuerst genannten 35.000 € habe ich verbockt, weil ich deinen Beitrag 13 zu oberflächlich gelesen habe, sorry!). Nach Abzug von Rabatten hast du 22.900 € dafür bezahlt. Der Aufpreis für den abklappbare Spiegel beträgt 175,00 Euro (Beitrag 24). Eine Nachrüstung des fehlenden abklappbaren Spiegels ist nicht möglich.

      Mit diesen Angaben fällst du unter die vom BGH aufgestellte Wertgrenze für Bagatellmängel. Natürlich ist jeder Fall für sich zu beurteilen und Untergerichte sind auch nicht zwingend an die BGH-Rechtsprechung gebunden, die Wahrscheinlichkeit, dass du hier obsiegst, dürfte bei der gegebenen Sachlage jedoch gering sein. Wenn sich dein Händler nach wie vor weigert, deinen Yeti zurückzunehmen, hast du in jedem Fall schon einmal die bereits entstandenen Anwaltskosten an der Backe. Klagst du auf Rücknahme, wird das Gericht vermutlich einen Streitwert von 22.900 € zugrundelegen. Daraus errechnen sich dann von dir zu tragende Verfahrenskosten von 5.062 €, wenn du den den Rechtsstreit verlierst. Willst du dieses Risiko wirklich eingehen?

      Ich möchte dir daher nochmals den Rat geben, ggf. mit Hilfe deines Anwalts eine vernünftige Minderung auszuhandlen (die dir angebotenen 150 € sind natürlich indiskutabel). Das ist nicht nur viel realistischer sondern minimiert auch dein Kostenrisiko, da Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten dann der geforderte Minderungsbetrag, also ein erheblich niedrigerer Streitwäre wäre. Rein rechtlich hast du allerdings nur Anspruch auf die 175,00 Euro, die der Spiegel als Aufpreis kostet, so dass man auch nicht zu hoch pokern sollte.

      Es gibt auch noch eine andere Möglichkeit. Mit fast 20 % hast du einen sehr guten Rabatt erhalten. Du könntest versuchen, das Fahrzeug, das ja wohl noch ganz neu ist, privat zu verkaufen, indem du es z.B. mit NP 28.500 €, VB 24.000 € anbietest. Wenn du dich dann noch einmal um 500 € runterhandeln lässt, hättest du sogar noch einen kleinen Gewinn gemacht und könntest heute vielleicht bei einem Neuwagenkauf sogar noch einen etwas höheren Rabatt raushandeln. Es ist nur eine Überlegung. Ob es funktioniert, weiß ich nicht, es wäre aber einen Versuch wert. Es gibt Käufer, die für ein neuwertiges, aber sofort verfügbares Gebrauchtfahrzeug mehr zu zahlen bereit sind, als für ein rabattiertes Neufahrzeug, auf das sie drei Monate warten müssen.

      Solltest du dennoch auf ein Rücktrittsrecht bestehen wollen, musst du dem Händler die Rückabwicklung schmackhaft machen, indem du ihm klar machst, dass er an der Aktion ja gar keinen großen Verlust macht, da reelle Chancen bestünden, dass er das Fahrzeug annähernd zu dem Preis, den er dir gemacht hat, auch wieder verkaufen könne. Wenn du dann noch Bereitschaft signalisierst, erneut ein Fahrzeug bei ihm zu bestellen, geht er vielleicht auf den Handel ein.

      Nochmals viel Glück! Ich würde mich freuen, wenn du uns hier über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung berichten könntest.

      Andreas
    • Das heisst...

      Nach deutschem Recht ist der Kunde mal wieder der ver...schte.

      Ich bestelle also beispielsweise ein Auto für 40.000 Euro (nur mal angenommen).
      Nehmen wir mal an, die Klimaanlage kosten 350 Euro Aufpreis (haut nicht hin, nur mal als Idee).
      Aus irgendeinem Grund vergisst der Händler, die Klima zu ordern, oder in der Produktion wird die vergessen.
      Trotzdem muss ich das Auto abnehmen, obwohl ein - für mich essentielles - Feature fehlt?
      Wenn das wirklich so ist... na dann gute Nacht!

      X(
    • Da sind sicher auch die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Wurde z.B. der Yeti gekauft, weil er deutlich schmaler als vergleichbare Fahrzeuge ist, und überhaupt nur mit angeklappten Spiegeln in die Garage passt? Wusste das der Verkäufer?

      Will sagen: kaufe ich mir ein Allradfahrzeug, weil ich jeden Tag auf die Berghütte muss, und erkläre das auch dem Händler, und erhalte nur eines mit Vorderradantrieb, ist das ganze Fahrzeug für mich wertlos. Auch wenn der Allradantrieb nur 100 Euro Aufpreis gekostet hätte.
      Mein Chef wollte mich durch einen Roboter ersetzen.
      Er konnte keinen finden, der nur Solitär spielt und im Internet surft.
    • Totto68 schrieb:

      Nach deutschem Recht ist der Kunde mal wieder der ver...schte. ....Trotzdem muss ich das Auto abnehmen, obwohl ein - für mich essentielles - Feature fehlt? Wenn das wirklich so ist... na dann gute Nacht!

      Man muss das schon etwas relativieren, denn es handelt sich hier um äußerst seltene Fälle. Zum einem muss der Händler bei der Weitergabe der Bestellung ein Ausstattungsmerkmal vergessen haben, was schon recht selten vorkommen dürfte. Dann muss der Preis für diese Zusatzausstattung unter 1 % des Gesamtkaufpreises betragen und schließlich muss eine Nachbesserung unmöglich sein. Dass es erst jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt, zeigt, wie selten so etwas vorkommen dürfte. Und schließlich dürfte es sich bei der vom BGH zu recht sehr niedrig angesetzten Begatellgrenze auch selten um Ausstattungsmerkmale handeln, die wirklich essentiell sind. Sollte es sich dennoch einmal um ein solches essentielles Teil handeln, ohne dass ein Fahrzeug den vorgesehen Zweck nicht mehr erfüllen kann, wie in dem von Harry App genannten Beispiel mit dem Allradantrieb, könnte ich mir auch vorstellen, dass Gerichte die Bagatellgrenze fallen lassen. Ein elektrisch klappbarer Außenspiegel wird jedoch wohl nicht dazu gehören, da es sicherlich auch zumutbar ist, den spiegel von Hand einzuklappen.

      Andreas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von floflo ()

    • @ mi-go:
      hab gerade keinen Taschenrechner zur Hand. :( ;)

      Nach deutschem Recht ist der Kunde mal wieder der ver...schte.

      Ich bestelle also beispielsweise ein Auto für 40.000 Euro (nur mal angenommen).
      Nehmen wir mal an, die Klimaanlage kosten 350 Euro Aufpreis (haut nicht hin, nur mal als Idee).
      Aus irgendeinem Grund vergisst der Händler, die Klima zu ordern, oder in der Produktion wird die vergessen.
      Trotzdem muss ich das Auto abnehmen, obwohl ein - für mich essentielles - Feature fehlt?
      Wenn das wirklich so ist... na dann gute Nacht!

      X(

      Den Gedanken hatte ich auch schon, da es ja nicht ganz unbedenklich ist, dass der Kunde in diesen Fällen letztlich etwas kaufen muss, dass er so nicht haben wollte - und dies auch noch umso eher gilt, je teurer sein Kauf war.

      Aber wie floflo schon sagt, sind solche Fälle wegen der Anforderungen (Nicht-Nacherfüllbarkeit und 1%-Grenze) sehr selten.

      ....zum anderen denke ich auch, dass in bestimmten Fällen auch die 1%-Grenze nicht zu starr angewendet werden wird: Bsp. eine nicht nachrüstbare AHK, auf die der Käufer beruflich angewiesen ist.

      PS:
      Ich erlaube mir mal, die Presseerklärung zu dem von floflo zitierten BGH-Urteil zu verlinken:
      http://www.thueringen.de/de/olg/pressemitteilungen/data/57074/

      "Dass ich dich liebe, habe ich dir doch schon bei unserer Hochzeit gesagt
      und wenn sich daran etwas ändert, erfährst du's von meinem Anwalt!"
    • Totto68 schrieb:

      Ich bestelle also beispielsweise ein Auto für 40.000 Euro (nur mal angenommen).
      Nehmen wir mal an, die Klimaanlage kosten 350 Euro Aufpreis (haut nicht hin, nur mal als Idee).
      Aus irgendeinem Grund vergisst der Händler, die Klima zu ordern, oder in der Produktion wird die vergessen.
      Trotzdem muss ich das Auto abnehmen, obwohl ein - für mich essentielles - Feature fehlt?

      Wozu gibt es eine Auftragsbestätigung?
      Dort sollten die georderten Extras sowie die gewählte Farbe gelistet sein.
      In den modernen Zeiten mit verlinkten Computern ist es eher unwahrscheinlich, dass diese Bestätigung nicht der Bestellung entspricht.

      Also bitte diese Auftragsbestätigung eingehend prüfen und ggf. umgehend reklamieren!


      LG
      Mi-go


    • Eine Frage, passt ganz gut zum Fall hat nur nicht direkt was damit zu tun :D

      Wenn ich einen Yeti mit elektrischen Spiegeln habe und mir wird einer abgefahren, dann war es das? Dann kann ich den nicht nachbestellen oder wieder nachrüsten, weil es den nicht im Angebot gibt?

      Oder geht es "nur" um die Verkabelung?

      Gruß
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