Neuwagenkauf mit Hindernissen

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Neuwagenkauf mit Hindernissen

      Liebe Forumsmitglieder

      Ich habe mal eine Frage, die mir bestimmt jemand von euch beantworten kann.
      Ich habe mir im März einen Skoda Yeti gekauft der nicht so geliefert wurde wie ich ihn mir bestellt habe.
      Es fehlten die elektr. anklappbaren Aussenspiegel mit Spotlicht.
      Ich verlangte ein neues Auto, so wie ich es bestellt habe.
      Der Händler weigerte sich, mit der Begründung es wäre unverhältnismäßig, er würde die manuell verstellbaren Spiegel für 150,-€ in elektr.Spiegel auswechseln.
      ... Ich habe andere Händler gefragt die mir bestätigen, das dies so nicht -seriös- gehen würde, weil die Verkabelungen und Steuergeräte fehlten. Es muss ab Werk sein und Skoda dies nicht erlauben (Freigabe) würde nachträglich einzubauen, weil es die elektr. Spiegel auch nicht im Zubehör gibt.

      Der Händler ist nicht sehr Kundenfreundlich und will sogar vor Gericht gehen wenn nötig.
      hat hier jemand einen ähnlichen Fall gehabt?

      Wer kann mir darüber etwas schreiben?

      Viele Grüße vom neuen Forumsmitglied

      Wewa
      Bremsen macht die Felgen dreckig :thumbsup:
    • Kaufvertrag

      Hallo Wewa

      Also das Gebaren des Händlers ist gelinde gesagt unter aller Sau. Er ist mit Dir sicherlich einen Vertrag eingegangen. Ich habe seinerzeit einen Schrieb bekommen auf dem genau aufgeschlüsselt war was der bestellte Yeti alles bei hat. Da ich allerdings die preiswerteste Dieselvariante gekauft habe und der Wagen nur sehr wenige Extras hatte die ich zugekauft habe war die Sache natürlich einfach. Aber die wenigen Änderungen und Sonderwünsche waren alle bei. Du solltest darauf bestehen das das nachgebessert wird was bestellt wurde. Und von wegen 150 Euro, die Spiegel sind sicherlich bestandteil Deines Vertrages und sollten auch so geliefert werden. Wenn er zu Gericht will dann gern, ich hoffe das Du einen Anwalt hast der Dich in diesem Fall gut vertreten kann. Schau bitte in Deinem Kaufvertrag ob die Spiegel zugesichert waren. Wenn das schriftlich festgehalten ist dann kann man darauf bestehen. Nachrüsten geht auf jeden Fall, die Teile haben sofern sie in anderen Fahrzeugen zugelassen sind alle eine Freigabe. ICh denke eher das es dem Händler zuviel Arbeit ist und die Kosten für ihn einfach nicht tragbar sind. Deswegen meint er sicher auch das es unverhältnismäßig ist.

      Laß Dich bitte nicht unterkriegen...

      LG
      Mario
      -----LIFE IS SIMPLE-----
      Essen-Schlafen-YETI fahr´n
    • Rechtlich ist hier § 439 BGB einschlägig.
      Grundsatz ist das Wahlrecht des Käufers nach Abs. 1.
      ....der Verkäufer beruft sich hier jedoch auch den Ausnahmefall des Abs. 3.
      Zu Recht?
      Das hängt hier im Ergebnis davon ab, ob durch eine nachträgliche Montage ein gleich funktionstüchtiges Ergebnis wie bei "ab Werk" erzielt werden kann.

      PS:
      die Kosten der Nachrüstung hat selbstverständlich der Verkäufer zu tragen; steht in Abs.2, wenn ich das richtig im Kopf habe.

      "Dass ich dich liebe, habe ich dir doch schon bei unserer Hochzeit gesagt
      und wenn sich daran etwas ändert, erfährst du's von meinem Anwalt!"
    • "vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand" - erkundige Dich bei einem mit solchen Sachen erfahrenen Anwalt. Hoffentlich hast Du eine Rechtsschutzversicherung.

      Alles andere ist Spekulation. Nach BGB "Kaufvertrag" muß man dem Verkäufer eine Nachbesserung einnräumen - erst wenn diese gescheitert ist tritt das Recht der Wandlung in Kraft. Um zu beweisen, das nicht fachgerecht nachgebesert wurde, brauchst Du auf jeden Fall auch einen Gutachter.
    • Naja, zum Beweis, dass gar nicht nachgebessert wurde, braucht man keinen Gutachter. ;)

      Und wenn der Fall so liegt, wie hier vorgetragen (und die Bestellung des besagten Ausstattungsextras beweisbar ist, also insbesondere im Kaufvertrag fixiert), dann ist die Sache völlig eindeutig - Rechtsschutzversicherung und allgemeines Prozessrisiko damit egal. :thumbup:

      Last but not least: das "Recht der Wandlung" ist seit 2002 durch ein Rücktrittsrecht ersetzt worden.

      "Dass ich dich liebe, habe ich dir doch schon bei unserer Hochzeit gesagt
      und wenn sich daran etwas ändert, erfährst du's von meinem Anwalt!"
    • Hi.

      Schneemann53 schrieb:

      "vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand" - erkundige Dich bei einem mit solchen Sachen erfahrenen Anwalt. Hoffentlich hast Du eine Rechtsschutzversicherung.

      Alles andere ist Spekulation. Nach BGB "Kaufvertrag" muß man dem Verkäufer eine Nachbesserung einnräumen - erst wenn diese gescheitert ist tritt das Recht der Wandlung in Kraft. Um zu beweisen, das nicht fachgerecht nachgebesert wurde, brauchst Du auf jeden Fall auch einen Gutachter.
      Wenn man Meinungen zu rechtlichen Angelegenheiten gibt, dann muss man aufpassen, dass diese auch genau sind.

      Den BGB "Kaufvertrag" - den gibt es so nicht. Im BGB ist nirgends der Kaufvertrag ansich geregelt (zwei übereinstimmende Willenserklärungen ....). Jedoch die Pflichten, die sich aus einem Kaufvertrag ergeben (siehe §433 BGB)

      Wie schon von ToddBeamer gesagt, ist hier im Endeffekt erst einmal der §439 BGB maßgebend. Die Ausnahme steht dann auch in Absatz 3.
      (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des §275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
      möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem
      Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob
      auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
      Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers
      beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das
      Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1
      zu verweigern, bleibt unberührt.
      Ein neues Auto wären erst einmal unverhältnismäßig hohe Kosten, da der Händler den Wagen vermutlich nicht zurückgeben kann. Wenn dann noch Austauschkosten von 150,00 € angeführt werden, die das Fahrzeug in exakt den gleichen Zustand versetzen würden, kann man kaum etwas dagegen sagen.

      Aber (gibt es etwas ohne aber?):
      Würde Skoda die Herstellergarantie (nicht zu verwechseln mit der Gewährleistung, die der Händler zu leisten hat) aufgrund der ausgetauschten Spiegel einschränken oder gar verweigern (weil es sich nicht um Originalteile handelt, bzw. die Garantieleistungen durch derartige Eingriffe ausgeschlossen sind), dann könnte man hier doch von erheblichen Nachteilen des Käufers sprechen.

      ... Ich habe andere Händler gefragt die mir bestätigen, das dies so
      nicht -seriös- gehen würde, weil die Verkabelungen und Steuergeräte
      fehlten. Es muss ab Werk sein und Skoda dies nicht erlauben (Freigabe)
      würde nachträglich einzubauen, weil es die elektr. Spiegel auch nicht im
      Zubehör gibt.
      Auf Aussagen anderer Händler würde ich mich erst einmal nicht verlassen. Nehme doch direkt Kontakt mit Skoda auf, erkläre den Fall und frage nach, ob es irgendwelche Einschränkungen gibt. Natürlich solltest du dir das schriftlich geben lassen.

      Gruß
    • Grundsätzlich kann man natürlich alles umbauen. Alle Teile ausbauen bis hin zur Rohkarosse, und neue Teile einbauen, schon wird aus einem Benziner in Active Ausstattung ein Diesel mit Experience. Wo man schon die Rohkarosse hat, kann man auch gleich noch die Farbe ändern... Technisch alles kein Thema, aber finanziell natürlich weit außerhalb des realistischen.

      Der Händler ist in der Pflicht, das Fahrzeug wie bestellt auszurüsten. Dazu hat er das Recht auf Nachbesserung, und die kann ja darin bestehen, für 1000 Euro Teile zu verbauen. Ist für ihn vermutlich billiger, als ein neues Fahrzeug zu bestellen. Das ist aber sein Problem, wie er den vertragsgemäßen Zustand herstellt. Der Käufer muss aber keine Bastellösung akzeptieren, z.B. irgendwelche Schalter und Relais aus dem Autoshop. Solange nur die originalen Teile verwendet werden, sehe ich da gar keine Probleme. Die Frage ist aber, für welchen Preis die Umrüstung tatsächlich zu machen wäre. Es geht ja nicht nur um die beiden Spiegel, sondern vermutlich auch noch um Steuergeräte, Schalter...

      Interessant wäre, wer eigentlich Schuld ist. ist das Fahzeug bei Skoda richtig bestellt worden, und nun sind die falschen Teile drin, oder hat der Händler falsch bestellt?
      Mein Chef wollte mich durch einen Roboter ersetzen.
      Er konnte keinen finden, der nur Solitär spielt und im Internet surft.
    • Interessant wäre, wer eigentlich Schuld ist. ist das Fahzeug bei Skoda richtig bestellt worden, und nun sind die falschen Teile drin, oder hat der Händler falsch bestellt?

      ...allerdings aus Sicht des Käufers rechtlich irrelevant; der Verkäufer kann sich also nicht damit raus reden, dass er alles richtig gemacht habe; auf ein Verschulden kommt es nicht an.

      "Dass ich dich liebe, habe ich dir doch schon bei unserer Hochzeit gesagt
      und wenn sich daran etwas ändert, erfährst du's von meinem Anwalt!"
    • ToddBeamer schrieb:

      ...allerdings aus Sicht des Käufers rechtlich irrelevant; der Verkäufer kann sich also nicht damit raus reden, dass er alles richtig gemacht habe; auf ein Verschulden kommt es nicht an.


      Das ist wahr, aber die tatsächliche Abwicklung wird sich sehr wohl unterscheiden, je nachdem ob der Händler sich seinen Aufwand von Skoda bezahlen lässt oder ihn selbst tragen muss. Außerdem könnte es, wenn der Fehler bei Skoda liegt, ja durchaus sein, daß an sich alles richtig vorhanden ist, nur der Typ der die Spiegel dranschraubt hat in die falsche Kiste gegriffen.
      Mein Chef wollte mich durch einen Roboter ersetzen.
      Er konnte keinen finden, der nur Solitär spielt und im Internet surft.
    • @BrummBrumm: das es keinen direkten § mit der Bezeichnung "Kaufvertrag" im BGB gibt ist klar - deshalb habe ich den Begriff "Kaufvertrag" auch in Anführungszeichen gesetzt - alle im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag stehenden § im BGB sind damit gemeint.

      @Wewa: nochmal mein gut gemeinter Rat an Dich: geh zu einem Fachanwalt, für den diese Thematik täglich Brot ist und informiere Dich über die rechtliche Lage - damit bist Du auf der sicheren Seite und kannst dann entscheiden wie Du weiter strategisch vorgehen willst. Die Erstberatung kostet selten über 150,- € (falls Du keine Rechtsschutzvers. hast).
    • Anfrage bei Skoda

      Anfrage bei Skoda ob elektr. Spiegel im Yeti nachträglich eingebaut werden kann.

      Antwort: Die von Ihnen gewünschte Nachrüstung ist seitens des tschechischen Herstellers nicht freigegeben und wird daher nicht im im Skoda Orginal Zubehör angeboten.

      Ich gehe mal davon aus -das der Händler- bei einen Unfall (Austausch der Spiegel) bei der Bestellung die [lexicon]Fahrgestellnummer[/lexicon] anzugeben um diese überhaubt zu bekommen .

      Gruß wewa



      Gruß wewa
      Bremsen macht die Felgen dreckig :thumbsup:
    • Hallo Leute,

      vielen Dank für die rege Diskussion meiner Sache.

      Ich habe die Sache angestoßen, weil ich hoffe das einer von euch ähnliches erlebt hat.

      Hie einige Antworten auf Fragen und Meinungen.

      Der Fehler in der Bestellung ist vom Händler (Deutscher Skoda Händler aus Essen/Ruhrgebiet) bestätigt worden.

      Dem Händler geht es nur um die Verhältnismäßigkeit. Wertverlust bei Neubestellung ca. 3500,00€ gegen 150,00 € einer unseriösen Nachbesserung.

      Es gibt aber keine Freigabe für elektr. Spiegel und auch nicht im Zubehör lt. Skoda Tschechien.
      Bremsen macht die Felgen dreckig :thumbsup:
    • Du brauchst ja auch kein Zubehör, sondern die werksseitig verbauten Spiegel (die bei richtiger Bestellung verbaut gewesen wären), und alles was noch dazu gehört. Das kann man mit etwas Mühe aus den Ersatzteillisten heraussuchen, und findet dann sicher den Schalter, wahrscheinlich Kabelbäume und Steuergerät(e). Man bringt also den Yeti auf exakt den Stand, der bei richtiger Bestellung auch geliefert worden wäre. Dagegen hätte Skoda sicher nichts einzuwenden, und möglich ist es selbstverständlich auch. Stellt sich nur wieder die Frage nach den Kosten, denn so eine Aktion wird ganz sicher nicht billig.

      Wenn auch die Nachrüstung unverhältnismäßig teuer wird, bleibt das Aushandeln einer angemessenen Preisminderung. Die hängt sicher von den Umständen ab (enge Wohnstraße, schmales Garagentor,...), also davon, ob du die Klappspiegel nur gerne hättest oder ob du sie z.B. zwingend brauchst um in deine Garage fahren zu können. Man könnte auch einen Vertrag abschließen, daß dir der Händler abgefahrene Spiegel stets kostenfrei ersetzt, nur mal so als Idee.

      Die Verhandlungen sollten von Anfang an mit Hilfe eines Anwaltes geführt werden.
      Mein Chef wollte mich durch einen Roboter ersetzen.
      Er konnte keinen finden, der nur Solitär spielt und im Internet surft.
    • Wenn ich die Ausführungen des [lexicon]TE[/lexicon] im letzten Beitrag richtig verstehe, heißt das, eine Nachrüstung ist NICHT möglich?!? ....richtig?

      Und wenn der Hersteller sagt, es ginge nicht, dann ist es sicher auch keine Lösung, es mit irgend einer nicht fachgerechten Lösung doch noch durchzuführen.


      Wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist und eine Nachlieferung als unzumutbar verweigert werden darf (das scheint mir durchaus realistisch), dann hat der Käufer ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung (§ 437 Nr. 2 BGB), wie Harry schon richtig sagte.


      @ wewa:
      Dann müsstest du dich jetzt fragen, ob/wie sehr du den Wagen trotzdem haben willst oder ob du stattdessen noch eine neue Bestellung und neue Wartezeit in Kauf nehmen willst, bzw: wie stark der Preis gemindert werden müsste, damit du den Wagen so wie er ist nimmst...! 8)

      "Dass ich dich liebe, habe ich dir doch schon bei unserer Hochzeit gesagt
      und wenn sich daran etwas ändert, erfährst du's von meinem Anwalt!"
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.