Und es hat "Blitz" gemacht

    • [ Gesetz ]

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    Sponsoren




    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

    Sponsoren



    • Mayday schrieb:

      Kurzum : Die Nutzung der Geräte im KFZ während des Fahrbetriebs durch den Fahrzeuglenker ist verboten. Nur, der Nachweis dürfte schwierig sein. Der Beifahrer darf eine Blitzer-App nach Belieben benutzen.
      Das ist übrigens meine persönliche Meinung ohne jeglichen juristischen Hintergrund.

      Dann will ich den juristischen Hintergrund mal nachtragen. Auch wenn es in den einschlägigen Gazetten stets anders zu lesen ist, sind sowohl Blitzer-Apps auf Smartphones als auch vergleichbare Warnvorrichtungen in Navis nicht verboten. Verboten ist nur der Betrieb oder das betriebsbereite Mitführen von Geräten, die dafür bestimmt sind Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Eine Maßnahme stellt aber bereits begrifflich immer eine Aktion, eine Handlung dar. Die können Blitzer-Apps und Navis aber gerade nicht anzeigen. Sie können nur einen Zustand anzeigen und sind dabei nicht einmal in der Lage zwischen betriebsbereiten und nicht betriebsbereiten Blitzern zu unterscheiden. Damit fallen sie aber nicht unter die einschlägige Norm. Auf die Nachweisbarkeit kommt es folglich auch gar nicht mehr an.

      Heuberg schrieb:

      ich finde es schade und wenig hilfreich, dass diese Aktion bekannt gegeben werden.

      Das sehe ich ganz anders. Das vorherige Bekanntgeben von Geschwindigkeitskontrollen ist mittlerweile weit verbreitet. Bei uns werden allen geplanten mobilen Geschwindigkeitskontrollen vorher in der Presse bekanngeben. Auch bei den fest montierten "Starenkästen" erfolgt vielfach ein vorheriger Hinweis. Durch eine derartige Verfahrensweise beugt man nicht nur dem Vorwurf der Abzockerei vor sondern trägt auch aktiv zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei, denn mit Geschwindigkeitskontrollen will man den Verkehrsteilnehmern nicht das Geld aus der Tasche ziehen sondern sie dort, wo das besonders geboten ist, zum Einhalten der Geschwindigkeit anhalten. Aus diesem Grund sind auch Blitzer-Apps durchaus sinnvoll, weil sie das Übertreten der zulässigen Geschwindigkeit verhindern und darauf kommt es ja schließlich an. Bei mobilen Kontrollen funktionieren diese Apps übrigens nicht oder nur sehr unzureichend.

      Andreas
    • Hallo,
      auch "mobile Blitzer" werden auf meinem Navi angezeigt. Man muss offensichtlich nur die richtige App besitzen. Diese Blitzer werden durch die Community gemeldet und stehen dann nach wenigen Minuten jedem zur Verfügung. Dies habe ich gerade vor einigen Tagen selbst auf einer großen Einfahrtstrasse nach Köln kontrollieren können. Ich habe eine ganze Reihe solcher App´s installiert. In dem eben genannten Fall hatte nur eine App die richtigen Informationen.
      Mayday
    • Hallo,
      komme gerade nach hause. Bin über die Landstr. hinter 3 PKW mit Tempo 70 geeiert. 80 kmh sind erlaubt, heute traut sich das wohl keiner zu fahren, weil die Angst vor den Blitzern da ist. Morgen geht s wieder los.
      Im Radio kam gerade die Durchsage, dass bei uns in [lexicon]SH[/lexicon] die Polizei nichts zu tun hat-alle sind langsam--welch ein Erfolg?
      MFG
      Martin
    • Mayday schrieb:

      auch "mobile Blitzer" werden auf meinem Navi angezeigt

      Möglich ist das schon, in der Praxis funktioniert das jedoch nur ganz selten, da mobile Kontrollen meist nicht länger als zwei Stunden dauern bevor der Standort gewechselt wird und dieser Zeitraum in der Regel nicht ausreicht, um die Kontrolle durch die Community zu melden und einzustellen. Dort, wo die Behörden selbst die Kontrollen vorher bekanntgeben und diese Informationen durch den Betreiber der Blitzer-App oder der Navi-Software entsprechend vorher verarbeitet werden, wird auch vor mobilen Kontrollen gewarnt. Da die konkrete Uhrzeit der Kontrollen nicht feststeht, ja oft nicht einmal der konkrete Tag innerhalb des Wochenzeitraums, erfolgt die Warnung dann die ganze Woche über, was einen zweifellos sehr positiven Effekt auf das Fahrverhalten derer hat, die solche Software nutzen. Auch dies ist ein Grund dafür, warum ich der Ansicht bin, dass die Warnung - auch die Fehlwarnung - vor Geschwindigkeitskontrollen der Verkehrssicherheit nur dienlich ist, wenngleich ich BernhardJ natürlich recht geben muss, dass es immer noch am besten ist, sich grundsätzlich an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten.

      Heuberg schrieb:

      Im Radio kam gerade die Durchsage, dass bei uns in [lexicon]SH[/lexicon] die Polizei nichts zu tun hat-alle sind langsam--welch ein Erfolg?

      Ja, das ist in der Tat ein Erfolg, denn bei der Aktion geht es nicht darum, Geschwindigkeitssünder zu ertappen sondern zu einem verkehrsgerechten Verhalten anzuhalten.

      Andreas
    • Ich war vor kurzem wieder paar Tage in Holland. Man glaubt es kaum wie entspannend Autofahren sein kann, wenn sich (fast) alle an die Regeln halten und aufeinander gegenseitig Acht geben. Die Rückkehr in die deutsche Realität war wie immer grausam: Holprige Autobahnen, dazu Raser, Drängler und allerlei nervös-hyperaktive Verkehrsteilnehmer...

      Wenn ich hier lese, wieviel Energie darin hineingesteckt wird die Vorschriften zu umgehen, dann kann ich nur müde mit dem Kopf schütteln... sorry.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • floflo schrieb:

      Mayday schrieb:

      Kurzum : Die Nutzung der Geräte im KFZ während des Fahrbetriebs durch den Fahrzeuglenker ist verboten. Nur, der Nachweis dürfte schwierig sein. Der Beifahrer darf eine Blitzer-App nach Belieben benutzen.
      Das ist übrigens meine persönliche Meinung ohne jeglichen juristischen Hintergrund.

      Dann will ich den juristischen Hintergrund mal nachtragen. Auch wenn es in den einschlägigen Gazetten stets anders zu lesen ist, sind sowohl Blitzer-Apps auf Smartphones als auch vergleichbare Warnvorrichtungen in Navis nicht verboten. Verboten ist nur der Betrieb oder das betriebsbereite Mitführen von Geräten, die dafür bestimmt sind Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Eine Maßnahme stellt aber bereits begrifflich immer eine Aktion, eine Handlung dar. Die können Blitzer-Apps und Navis aber gerade nicht anzeigen. Sie können nur einen Zustand anzeigen und sind dabei nicht einmal in der Lage zwischen betriebsbereiten und nicht betriebsbereiten Blitzern zu unterscheiden. Damit fallen sie aber nicht unter die einschlägige Norm. Auf die Nachweisbarkeit kommt es folglich auch gar nicht mehr an.

      Bist du da sicher mit der Auslegung von "Maßnahme"? ....ich hätte gemeint, dass das Aufstellen des Blitzers durch die Behörde als Aktion ausreicht (wobei es unerheblich ist, ob diese ursprüngliche Aktion ggfs. schon lange Zeit zurück liegt).


      Siehe dazu auch Gesetzestext, § 23 Abs. 1 b) 2. Satz StVO:

      (1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

      "Dass ich dich liebe, habe ich dir doch schon bei unserer Hochzeit gesagt
      und wenn sich daran etwas ändert, erfährst du's von meinem Anwalt!"
    • ToddBeamer schrieb:

      Siehe dazu auch Gesetzestext, § 23 Abs. 1 b) 2. Satz StVO:

      (1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

      Tut es ja nicht!
      Ein Navi oder auch die App auf'm Handy kann weder einen Laser stören, noch erkennen, ob per Radar irgendetwas gemessen wird.
      Außerdem ist ein Navigationsgerät zur Navigation bestimmt.
      Das Handy zum Telefonieren. Und auf die Benutzung des Handys während er Fahrt (laufender Motor) stehen 1 Punkt und Geldstrafe.
      Daher lobe ich mir mein Navi.

      Blitzer konnte ich heute nach 60km noch keine entdecken.
      Aber damit habe ich auch kein Problem. Ich fahre 50, wo 50 erlaubt sind und 70, wo 70 erlaubt sind.
      Mit 30 sieht es etwas anders aus, besonders dort, wo diese Schilder so aufgestellt sind, dass man definitiv wissen muss, dass sie dort stehen.
      Aus der Presse sind diese Stellen bekannt. Vom Auto sind diese Beschränkungen nicht zu sehen - allerdings zu Fuß (nur da bringen sie mir nichts).


      LG
      Mi-go


    • Mayday schrieb:

      Hallo,

      BernhardJ schrieb:

      Die Rückkehr in die deutsche Realität war wie immer grausam
      pardon, aber diese Aussage halte ich für sehr nachdenklich. Wes Geistes bist Du denn ?

      Mayday

      Ich kann die Aussage durchaus nachvollziehen.
      Kenne das von gegentlichen Dienstreisen nach Finnland.
      Am Anfang nervt das gedümpel (vor allem im Winter mit 80 auf der Bahn) weil man es nicht gewöhnt ist.
      Kommt man nach einer Woche wieder nach D nervt einem plötzlich die "Hektik" hier...

      Gruß!
      Wer den Koch kennt braucht vor dem Essen nicht zu Beten... :D
    • mi-go schrieb:

      Vom Auto sind diese Beschränkungen nicht zu sehen...

      Ich wurde mal hinter einem schneeverklebten 30-er Schild mit knapp 50 km/h geblitzt. Meine Stellungnahme wurde akzeptiert und das Verfahren eingestellt.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • ToddBeamer schrieb:

      Bist du da sicher mit der Auslegung von "Maßnahme"? ....ich hätte gemeint, dass das Aufstellen des Blitzers durch die Behörde als Aktion ausreicht (wobei es unerheblich ist, ob diese ursprüngliche Aktion ggfs. schon lange Zeit zurück liegt).

      Was ist in der Juristerei schon sicher? Es gibt bisher keine Gerichtsentscheidung, in der diese Frage geklärt wurde. Es gibt m.W. noch nicht einmal eine juristische Abhandlung, in der der Frage, was eine Maßnahme ist, nachgegangen wird. Ich bin mir allerdings ziemlich sicher, dass ein Richter, wenn man ihn mit dieser Problematik konfrontieren würde, so entscheiden würde, wie ich es hier beschrieben habe, denn eine Maßnahme ist sprachlich immer mehr als ein bloßer Zustand. Smartphones und Navis können mehr als den Zustand gar nicht erfassen. Hätte der Gesetzgeber das bloße Vorhandensein einer Einrichtung zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ausreichen lassen wollen, hätte er nicht von Maßnahmen sondern von Einrichtungen sprechen müssen. Für die von mir vertretene Ansicht spricht auch, dass als zweiter Tatbestand ausdrücklich die Störung der Überwachungsmaßnahme aufgeführt ist. Darum ging es nämlich primär bei dieser Vorschrift. Geräte, die die Maßnahme aktiv erfassen können, können sie nämlich auch stören, was mit Smartphones und Navis nicht möglich ist. Des weiteren kann ich auch das Argument, das Aufstellen sei ja bereits eine Maßnahme, nicht anerkennen. Das Aufstellen allein bewirkt nämlich noch gar nichts, die Anlage muss vielmehr auch betriebsbereit sein. Das aber können Smartphones und Navis auch nicht anzeigen. Schließlich spricht gerade der von dir in Fettdruck zitierte Satz in der Vorschrift für die von mir vertretene Auslegung, denn darin ist von Geschwindigkeitsmessungen die Rede. Das Wort "Messung" ist aber noch deutlicher auf eine konkrete Handlung gerichtet als das Wort "Maßnahme". Nach der Vorschrift muss das Radarwarngerät auch konkret die Geschwindigkeitsmessung anzeigen können und nicht etwa nur die Einrichtung zur Geschwindigkeitsmessung.

      Andreas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von floflo ()

    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.