Und es hat "Blitz" gemacht

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • row-dy schrieb:

      Das war doch nur ein OLG Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung landet das Verfahren mit Sicherheit beim Bundesgerichtshof.
      Nein, es wird nicht vor dem BGH landen. Für Bußgeldbescheide, die erstinstanzlich vom Amtsgericht entschieden werden, endet der Verfahrenslauf bei den Oberlandesgerichten.

      Chief Joseph schrieb:

      In Radio sagten sie das der BGH für andere Gerichte bindend ist, also das andere sich da anschließen würden?
      Vieleicht kann floflo dazu noch etwas schreiben?
      Eine Bindungswirkung gibt es nur bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Entscheidungen des BGH sind dagegen nicht bindend. Die Untergerichte müssen sich also nicht daran halten, wenn sie meinen, der BGH habe völligen Kappes entschieden. In der Regel halten sich die Untergerichte jedoch an die BGH-Rechtsprechung, was zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung auch sinnvoll ist. Doch ab und zu kommt es auch vor, dass der BGH von unten ein Contra bekommt und, da diese Verfahren dann logischerweise wieder bis zum BGH rauf laufen, kommt es dabei sogar vor, dass der BGH seine Rechtsprechung ändert. Überhaupt ist der BGH dafür bekannt, dass seine Entscheidungen auch schon mal vom Ausspruch Adenauers "Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern" geprägt werden und er seine Rechtsprechung ändert.

      Andreas
    • berme schrieb:

      Bin ich verpflichtet meine Apps vorzuzeigen? Was sagt der Datenschutz dazu ?
      Bitte nicht immer den "Datenschutz" zur Vermeidung einer notwendigen Ermittlung heranziehen. Im Rahmen der Ermittlungen können Polizeibeamte bei einer anlassbezogenen Kontrolle selbstverständlich auch das Handy in ihre Ermittlungen einbeziehen.
    • berme schrieb:

      Bin ich verpflichtet meine Apps vorzuzeigen?
      Was sagt der Datenschutz dazu ?
      Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet deine Apps vorzuzeigen bzw. deine PIN preiszugeben, damit die Polizei an deine Apps kommt. Das hat nichts mit Datenschutz zu tun sondern damit, dass niemand etwas preisgeben muss, womit er sich selbst belasten könnte. Bei richterlicher Anordnung oder wenn sich die Polizei auf Gefahr im Vollzug beruft, bis du allerdings verpflichtet, das Smartphone herauszugeben. Die Polizei kann dann auch versuchen, die PIN zu knacken oder die Sperre auf andere Weise zu lösen.

      Ich persönlich halte die geplante Neuregelung für kontraproduktiv, da jedenfalls die meist gut sichtbaren, stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen weniger dazu dienen, Verkehrssünder zu überführen als vielmehr zu erreichen, dass an besonders wichtigen Stellen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Lärmschutzes oder anderer Emissionen keine Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgen. Diesem Ziel dienen letztlich auch die Blitzer-Apps. Jeder Autofahrer mehr, der sich vorschriftsmäßig verhält, stellt m.E. einen größeren Gewinn für die Verkehrssicherheit und den Emissionsschutz dar als Autofahrer, die sich nicht daran halten, aber erwischt werden. Aber dass das, was aus der Feder von Herrn Scheuer kommt, totaler Kappes ist, ist man ja schon gewohnt.

      Andreas
    • Käfer62 schrieb:

      Das Gesetz ist jetzt "durch", es gibt aber nach wie vor ein Schlupfloch, nämlich den Beifahrer, sofern man einen hat!
      Nicht nur der Beifahrer ist ein Schlupfloch. Der neue Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1c StVO, der nur durch die Worte "oder verwendet werden kann" ergänzt wurde, ändert im Prinzip gar nichts. Der Gesetzgeber sieht das Problem offenbar darin, dass Smartphones nicht dazu bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, weshalb nunmehr auch die mögliche Verwendung ausreicht. Das Argument der fehlenden Bestimmung von Smartphones zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen wurde zwar immer wieder von Anwälten vorgebracht, wenn man erwischt wurde, viel erfolgversprechender ist es jedoch auf den Begriff "Maßnahme" abzustellen. Eine Maßnahme beinhaltet nach deutschem Sprachgebrauch nämlich stets eine Handlung, d.h. ein positives Tun. Die Blitzer-Apps auf Smartphones sind aber gar nicht in der Lage, eine Maßnahme zu erfassen sondern nur Standorte. Ob sich an den vorher in das Kartenmaterial einprogrammierten Standorten tatsächlich ein Blitzer befindet oder dieser funktionsfähig ist, vermögen die Smartphones nicht zu erkennen, weshalb sie die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllen. Die Gesetzesänderung ist für mich damit ein Schuss in den Ofen.

      Ungeachtet dessen halte ich sie auch nicht für sinnvoll. Der eigentliche Grund, der hinter der Regelung in § 23 Abs. 1c StVO stand, war, dass elektronische Geräte, die in der Lage sind Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu erfassen, dadurch auch in der Lage sind sie zu stören, was bei Geräten, die lediglich Standorte erfassen, nicht der Fall ist. Geht man davon aus, dass, wie es sein sollte, Blitzer nicht aufgestellt werden, um möglichst viele Temposünder zu überführen, sondern um zu erreichen, dass an einer Stelle, bei der die Einhaltung der Geschwindigkeit als besonders wichtig angesehen wird, auch keine Tempoüberschreitungen erfolgen, dienen Blitzer-Apps, durch die dieses Ziel erreicht wird, durchaus der Sicherheit im Straßenverkehr. Nicht umsonst gehen immer mehr Gemeinden hin und warnen durch Aufstellung entsprechender Schilder selbst vor den Blitzer. Es ist daher eher kontraproduktiv, Blitzer-Apps zu verbieten.

      Andreas
    • Hmm, ich sehe das eindeutiger:

      Zitat aus der Drucksache 519/91 (Beschluss):

      6. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 23 Absatz 1c Satz 3 – neu – StVO) Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
      ‚7. In § 23 Absatz 1c wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

      „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken
      auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
      verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen
      nicht verwendet werden.“ ‘

      Begründung:
      Der mit der Verordnungsänderung beabsichtigte Vorstoß, künftig auch die
      Nutzung von technischen Geräten zu verbieten, die nicht ausdrücklich zur An-
      zeige oder zur Störung von Überwachungsmaßnahmen bestimmt sind, jedoch
      zu diesen Zwecken verwendet werden können, ist im Sinne einer effektiven
      Verkehrsüberwachung grundsätzlich positiv zu bewerten. Laut der Verord-
      nungsbegründung wären von der vorgeschlagenen Regelung künftig allerdings
      auch Navigationssysteme umfasst, die auf Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
      hinweisen, selbst wenn die entsprechende Funktion deaktiviert wird. Darüber
      hinaus würde die vorgeschlagene Regelung ausweislich der Begründung der
      Verordnung auch Mobiltelefone, auf denen sogenannte Blitzer-Apps installiert
      sind, umfassen. Diese dürften vom Fahrzeugführer nicht mitgeführt werden.
      Derart weitgehende Nutzungseinschränkungen erscheinen angesichts der
      weiten Verbreitung von Smartphones sowie auch zum Beispiel von Naviga-
      tionsgeräten mit entsprechenden Funktionen unverhältnismäßig. Es wird daher
      vorgeschlagen, das vorgesehene Verbot auf die Nutzung der entsprechenden
      Gerätefunktionen (zum Beispiel entsprechende Smartphone-Applikationen) zu
      begrenzen.

      Zitat ende

      Aus meiner Sicht ist das ein Verbot, die Smartphone-Apps zu nutzen, das Handy an sich allerdings nicht.

      Wie sich letztendlich eine Kontrolle dieses Verbotes in der Praxis umsetzen lässt, steht auf einem anderen Zettel ;)


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Käfer62 schrieb:

      Hmm, ich sehe das eindeutiger:

      Zitat aus der Drucksache 519/91 (Beschluss):

      6. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 23 Absatz 1c Satz 3 – neu – StVO) Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
      ‚7. In § 23 Absatz 1c wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

      „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken
      auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
      verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen
      nicht verwendet werden.“ ‘
      Ich muss gestehen, mir lag jetzt nur die vom Bundesverkehrsministerium veröffentliche Entwurfsfassung vor, wo die Ergänzung noch spärlicher ausfiel. Offenbar hat man das noch kurzfristig geändert. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch der neue Wortlaut den Begriff Verkehrsüberwachungsmaßnahme enthält, Maßnahmen aber stets Handlungen beinhalten, die von den Blitzer-Apps eben gerade nicht erfasst und damit auch nicht angezeigt werden können.

      Andreas
    • Käfer62 schrieb:

      Eine Verkehrsüberwachungsmaßnahme muss doch nicht unbedingt "aktives Handeln oder Tun" sein, sie ist ein passives Mittel, um dann aktiv zu reagieren!
      Eine Maßnahme beinhaltet nach seiner Definition immer ein Handeln. Blitzer-Apps können Maßnahmen nicht erkennen sondern nur Standorte aufzeigen. Folglich können sie auch nicht vor einer Maßnahme warnen sondern nur davor warnen, dass hier oder dort ein Gerät aufgestellt ist, mit dem Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Das ist einentscheidender Unterschied. Da, wie du als Polizeibeamter selbst weißt, unklare Bestimmungen immer zu Lasten des Verwenders, hier als der Behörde gehen, ist es auch nicht möglich, rechtssicher ein Bußgeld zu verhängen.

      Andreas
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