Rettungsgasse - ab wann ist sie zu bilden?

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • YETI_in_red schrieb:

      Ja, da steht nix vom Standstreifen - also darf ich ihn nicht benutzen.

      BernhardJ schrieb:

      Da wäre ich mir nicht so sicher. In vielen anderen §§ der STVO steht auch nichts vom Standstreifen. Das heißt aber noch lange nicht, dass er nur zur reinen Zierde gebaut wurde. Alles Auslegungssache der Jurisprudenz.

      In der deutschen StVO ist kein ausdrückliches Verbot des Befahrens des Standstreifes geregelt. Das Verbot ergibt sich nur indirekt aus § 2 Abs. 1, wo es heißt:

      Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

      Die Österreicher waren da präziser. In § 46 Abs 4 d der österreichischen StVO ist ausdrücklich geregelt, dass das Befahren des Pannenstreifens verboten ist. Die Bestimmungen zur Bildung der Rettungsgasse enthalten dagegen in beiden Gesetzen keine Regelung über die Benutzung des Standstreifens.

      Das paradoxe ist nun, dass trotz der klareren Verbotsregelung in Österreich dort die Benutzung des Pannenstreifens zur Bildung einer Rettungsgasse ausdrücklich propagiert wird. Der Grund hierfür ist einfach: Zum einen hat man bei unseren Nachbarn erkannt, dass die Rettungsgasse mit Einbeziehung des Pannenstreifens viel besser funktioniert. Zum anderen sieht man den Verstoß gegen das Verbot, den Pannenstreifen zu befahren, durch das höherrangige Rechtsgut "Leben" als gerechtfertigt an. Diese Begründung würde bei uns genauso greifen, so dass niemand bestraft werden kann, wenn er zur Bildung einer Rettungsgasse den Standstreifen mitbenutzt. Nur hilft das alles nichts, wenn es nur einige wenige tun. Und wenn man mal im Internet danach googelt, ob der Standstreifen zur Bildung einer Rettungsgasse mitbenutzt werden darf, wird man ganz gegensätzliche Aussagen dazu finden. Es ist traurig aber wahr, die Unfähigkeit des Verkehrsministeriums und auch des ADAC sich klar zur Benutzung des Standstreifens zur Bildung einer Rettungsgasse zu positionieren, kostet jedes Jahr Menschenleben. Eine klarstellende Gesetzesänderung wäre zwar sehr wünschenswert, ist jedoch rechtlich nicht notwendig, da ein Verstoß gegen das Verbot auch nach deutschem Recht durch das höherrangige Interesse Leben zu retten gerechtfertigt ist.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Diese Begründung würde bei uns genauso greifen, so dass niemand bestraft werden kann, wenn er zur Bildung einer Rettungsgasse den Standstreifen mitbenutzt.
      Wenn er beim Versuch den Standstreifen bei der Bildung der Rettungsgasse einzubeziehen nicht von den Deppen abgeräumt wird, die dort regelmässig versuchen, die nächste Abfahrt zu erreichen. :cursing:
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • YETI_in_red schrieb:

      Was ist daran nicht eindeutig?
      Ich habe nicht geschrieben, dass es nicht eindeutig ist. Ich habe nur geschrieben, dass es die Österreicher präziser geregelt haben. Bei Ihnen ist das Befahren des Pannenstreifens verboten. Punkt, aus. In Deutschland drückt man sich komplizierter aus, quasi ein Verbot durch die Hintertür. Es wird auch nicht ausdrücklich vom Standstreifen gesprochen sondern vom Seitenstreifen. Die Regelung lässt damit mehr Spielraum für Ausnahmen. Dennoch sind es die Österreicher, die bei der Rettungsgasse die Ausnahme machen und das völlig zu recht. In Deutschland ist diesbezüglich die Rechtslage nicht klar und das ist in meinen Augen ein Armutszeugnis.

      Andreas
    • Alles ist relativ...

      Ein Bekannter, der Rettungswagenfahrer ist, hat mal gesagt, dass manchmal die Autofahrer nerven, die im Stau den Standstreifen blockieren. Auf meine erstaunte Frage nach dem Warum sagte er, dass er öfter nach dem Aufnehmen eines Schwerverletzten die nächste Ausfahrt erreichen muss...und das so schnell wie möglich. Denn - so sein Argument - sind Verletzte häufig nicht nur am Stauanfang zu finden, sondern durch Folgeunfälle auch am Ende oder mittendrin...

      Ich kann das selbst nur so hinnehmen, aber ich habe daraus gelernt, dass auch bei diesem Thema nicht nur eine 'Regel'situation als Maßstab gilt, sondern es - wie bei so vielem - immer von den jeweiligen Umständen abhängt. Nur...wie soll da nun ein Gesetzgeber und - schlimmer - ein Verkehrsteilnehmer 'richtig' reagieren? Lässt sich eine solche Situation vorhersehen? Weiß ein Autofahrer auf der BAB, was hinter ihm passiert?

      Ich persönlich halte es seit diesem bemerkenswerten Gespräch so: Wenn ich in der rechten Spur im Stau bin, nutze ich NICHT den Standstreifen, oder zumindest nicht so einschränkend, dass dort niemand mehr durchkommt. Die Kasperköppe, die dann 4 Km auf dem Standstreifen zur nächsten Ausfahrt fahren, muss ich dabei zähneknirschend in Kauf nehmen...

      LG Markus

      P.s.: Immer daran denken: Man könnte selbst mal auf einen schnellen Transport zur nächsten Notaufnahme angewiesen sein...
      Alle Verallgemeinerungen sind falsch - einschließlich dieser! (Donald H. Rumsfeld)
    • Q5-Killer schrieb:

      ...dass er öfter nach dem Aufnehmen eines Schwerverletzten die nächste Ausfahrt erreichen muss...
      Dafür ist ja gerade die Rettungsgasse, wenn sie denn korrekt gebildet würde. Auf dem Seitenstreifen stehen im Stau auch sehr oft defekte Fahrzeuge die einen Schaden z.B. in der Motorkühlung haben. Als Rettungsdienst-Fahrer den Standstreifen zu benutzen halte ich deswegen für grob fahrlässig und lebensgefählich! Denn Fahrzeuge die links "normal" eine Rettungsgasse bilden, können ja noch aus eigener Kraft fahren und bei Bedarf Platz machen (wenn auch mühsam und langsam) - aber auf dem Seitenstreifen muss man dann eventuell die defekten Autos von Hand wegschieben.
      Deshalb bleibe ich bei meiner Meinung: Lieber Standstreifen/Seitenstreifen zum Bilden einer ausreichend breiten Rettungsgasse mit benutzen, mindestens teilweise.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Als Rettungsdienst-Fahrer den Standstreifen zu benutzen halte ich deswegen für grob fahrlässig und lebensgefährlich!

      Ohne Wertung meinerseits: Die Rechtsprechung sieht das anders (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2016 - 1 U 248/13):
      1. Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben.
      2. Kollidiert ein Pkw, der beim Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur einer Autobahn über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen gerät, mit einem dort nur mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 45-50 km/h) und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei, haftet der den Fahrstreifen wechselnde Pkw für den Unfall allein.
      Das Urteil unterstellt ein "Gebot der Fahrbahnbenutzung gemäß § 2 I 1 StVO" für den "normalen" Kraftfahrer! Entscheidend für das Urteil war aber wohl der zusätzliche Vorwurf der fehlenden im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

      Wenn das Beispiel Österreich aber zeigt, dass durch die teilweise Benutzung des Seitenstreifens das Bilden einer Rettungsgasse besser (schneller, sicherer, praktikabler,...) funktioniert, sollte der Gesetzgeber diesbezüglich rasch klare Regelungen treffen!

      LG lego63
    • rabbit schrieb:

      auch LKW Fahrer stehen können, die ihre gesetzlichen Ruhezeiten einhalten müssen.
      Das wäre dann "Parken auf dem Seitenstreifen", da wissen auch LKW-Fahrer, dass das verboten ist!

      In der StVO regelt der § 35, wer Sonderrechte (auch für die Rettungsgasse) nutzen darf. Die Sonderrechte befreien von der Einhaltung der StVO.
      Im § 38 StVO steht: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“
      Stelle ich mein Auto zum Bilden einer Rettungsgasse auf den Seitenstreifen, habe ich einen sogenannten Rechtfertigungsgrund.
      Genau so verhält es sich, wenn ich im städtischen Bereich an einer roten Ampel stehe und von hinten Blaulicht naht. Ich darf dann sogar vorsichtig seitlich in den Kreuzungsbereich einfahren um dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen.
      Ich bin nach wie vor für die Wiederbelebung des "7-Sinn" :thumbup:


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Käfer62 schrieb:

      rabbit schrieb:

      auch LKW Fahrer stehen können, die ihre gesetzlichen Ruhezeiten einhalten müssen.
      Das wäre dann "Parken auf dem Seitenstreifen", da wissen auch LKW-Fahrer, dass das verboten ist!
      Natürlich wissen die das, sie wissen aber auch, das ein Überschreiten der Lenkzeiten verboten ist. Aber die Diskussion dazu würde zu sehr ins OT führen.
    • lego63 schrieb:

      Ohne Wertung meinerseits: Die Rechtsprechung sieht das anders
      In dem zitierten Urteil war aber der Sachverhalt ganz anders.
      Mir ging es um den Rettungswagen, der wegen auf den Seitenstreifen bereits stehenden Fahrzeuge nicht weiter kommt. Angenommen der Patient stirbt und die Angehörigen klagen. Wird der Rettungsfahrer angeklagt oder eher der/die Fahrzeugführer, welche ihr Auto auf dem Standstreifen abgestellt haben - ob defekt oder nicht, ist erstmal zweitrangig.
      Bei so einem Fehler (unabhängig, wie das Gericht entscheiden würde) wäre ich als Rettungsfahrer mir selbst Vorwürfe machen, wieso ich statt der Rettungsgasse den Seitenstreifen benutzt habe.
      Ich persönlich halte ein Vorankommen in der Rettungsgasse für sicherer als auf dem Seitenstreifen.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Ich persönlich halte ein Vorankommen in der Rettungsgasse für sicherer als auf dem Seitenstreifen.
      Diese Entscheidung muss jeder Fahrer eines Einsatzfahrzeuges vor Ort und lageabhängig selbst treffen.


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Käfer62 schrieb:

      Im § 38 StVO steht: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“
      Stelle ich mein Auto zum Bilden einer Rettungsgasse auf den Seitenstreifen, habe ich einen sogenannten Rechtfertigungsgrund.

      Im Ergebnis sehe ich das genauso, wobei der § 38 StVO allerdings nicht die Rechtfertigung zur Bildung einer Rettungsgasse ist sondern nur die Pflicht begründet, Fahrzeugen mit Sonderrechten Platz zu machen. Die Rettungsgasse ist aber unabhängig davon zu bilden ist, ob überhaupt ein Einsatzfahrzeug naht. Das Mitbenutzen der Standspur zur Bildung einer Rettungsgasse halte ich jedoch unter dem Gesichtspunkts des rechtfertigenden Notstands für gerechtfertigt, zumindest dann, wenn es anders nicht funktioniert. Dennoch würde ich persönlich wie auch Q5-Killer den Standstreifen im Zweifel nicht bzw. nur dann benutzen, wenn es alle anderen auch machen, was in Deutschland aber wohl kaum der Fall sein wird. Als einzelner kann man ohnehin keine Rettungsgasse bilden. Dafür ist immer die Gesamtheit der Autofahrer erforderlich.

      Im Übrigen hat es lego63 auf den Punkt gebracht. Es bleibt zu hoffen, dass bei der geplanten Neuregelung zur Bildung einer Rettungsgasse auch die Standspurfrage mit einbezogen wird.

      Andreas
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