YETI_in_red schrieb:
Ja, da steht nix vom Standstreifen - also darf ich ihn nicht benutzen.
BernhardJ schrieb:
Da wäre ich mir nicht so sicher. In vielen anderen §§ der STVO steht auch nichts vom Standstreifen. Das heißt aber noch lange nicht, dass er nur zur reinen Zierde gebaut wurde. Alles Auslegungssache der Jurisprudenz.
In der deutschen StVO ist kein ausdrückliches Verbot des Befahrens des Standstreifes geregelt. Das Verbot ergibt sich nur indirekt aus § 2 Abs. 1, wo es heißt:
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Die Österreicher waren da präziser. In § 46 Abs 4 d der österreichischen StVO ist ausdrücklich geregelt, dass das Befahren des Pannenstreifens verboten ist. Die Bestimmungen zur Bildung der Rettungsgasse enthalten dagegen in beiden Gesetzen keine Regelung über die Benutzung des Standstreifens.
Das paradoxe ist nun, dass trotz der klareren Verbotsregelung in Österreich dort die Benutzung des Pannenstreifens zur Bildung einer Rettungsgasse ausdrücklich propagiert wird. Der Grund hierfür ist einfach: Zum einen hat man bei unseren Nachbarn erkannt, dass die Rettungsgasse mit Einbeziehung des Pannenstreifens viel besser funktioniert. Zum anderen sieht man den Verstoß gegen das Verbot, den Pannenstreifen zu befahren, durch das höherrangige Rechtsgut "Leben" als gerechtfertigt an. Diese Begründung würde bei uns genauso greifen, so dass niemand bestraft werden kann, wenn er zur Bildung einer Rettungsgasse den Standstreifen mitbenutzt. Nur hilft das alles nichts, wenn es nur einige wenige tun. Und wenn man mal im Internet danach googelt, ob der Standstreifen zur Bildung einer Rettungsgasse mitbenutzt werden darf, wird man ganz gegensätzliche Aussagen dazu finden. Es ist traurig aber wahr, die Unfähigkeit des Verkehrsministeriums und auch des ADAC sich klar zur Benutzung des Standstreifens zur Bildung einer Rettungsgasse zu positionieren, kostet jedes Jahr Menschenleben. Eine klarstellende Gesetzesänderung wäre zwar sehr wünschenswert, ist jedoch rechtlich nicht notwendig, da ein Verstoß gegen das Verbot auch nach deutschem Recht durch das höherrangige Interesse Leben zu retten gerechtfertigt ist.
Andreas