Rollsplitt-km/h-Begrenzung

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Rollsplitt-km/h-Begrenzung

      Mal eine Frage an unsere Juristen:

      Wenn nach einer Straßenbaustelle Schilder mit Geschwindigkeitsbegrenzungen (meist 50km/h) und Zusatzschildern "Rollsplitwarnung" am Straßenrand stehen, finde ich das völlig okay. Schließlich soll man ja nicht mit Steinchen werfen.
      Nun gibt es aber (häufig?) die Situation, dass die Straße schon seit Wochen fertig ist, der Splitt vollständig verschwunden und dennoch die Schilder verbleiben. Die Baufirmen sind längst beim nächsten Auftrag und haben die Blechteile vorerst 'vergessen'.

      Nun die Frage: Inwieweit sind diese Schilder - selbst bei objektiv beseitigter Gefahr (Splitt) - rechtsrelevant? Muss ich die Begrenzung dann immer noch einhalten? Oder darf ich mich (wie bei einer defekten Ampel) über die Vorschrift hinwegsetzen? Die Schilder stammen ja auch nicht von einer Behörde...


      Aktuelles Beispiel: B214 zw. BS und PE. Fahrbahn neu, KEIN Split mehr auf dem Asphalt, 50er-Schilder auf etwa 8 Kilometern, immerhin Bundesstraße...
      Wenn ich dort 50 fahre, komme ich mir wie ein Verkehrshindernis vor. Lange Schlange hinter mir...(bin die letzten Tage dort etwa 80 gefahren; dann ging's halbwegs)...

      LG Markus
      Alle Verallgemeinerungen sind falsch - einschließlich dieser! (Donald H. Rumsfeld)
    • Vor geraumer Zeit hatte ich aus gegebenem Anlass Tante Google mal eine ähnliche Frage gestellt und in einem Forum diverse Einträge gefunden, in denen ein ehemals behördlicherseits für Straßenbau zuständiger Mensch mit diversen Belegen berichtete, die Geschwindigkeitsbegrenzungen würden nicht wegen einer Gefahr für die Verkehrsteilnehmer, sondern aufgrund baulicher Notwenigkeiten ausgesprochen. Den Wahrheitsgehalt kann ich nicht beurteilen, aber zumindest war das ganze mit Quellen untermauert und der Mensch hatte eine gesunde Einstellung zu unsinnigen Beschilderungen.

      Im Grunde ist aber der Aussage vom Sep12 nichts hinzuzufügen. Wenn die Beschilderung mit §§1 - 3 GMV (gesunder Menschenverstand) nicht in Einklang zu bringen ist, einfach mal eine kurze Mail schreiben. Kostet nix und kann Wunder wirken.
      Defekte bisher (185tkm): 2x Leuchtmittel (LM) Kennzeichen l., 2xLM Nebel (l., r.),2xLM Standlicht v. l., 1xv.l., 2xh.r.,1xhl, LM Blinker h.l, Heckklappenschloss, Fensterhebermotor h. l., 3x Reifen (Stein, Schraube, Schraube), Hochtöner Hupe, AGR-Ventil, Radlager h.r., Hecklogo verloren, Kabelbaum Fahrertür
    • Diese ewigen Rollsplitt-Baustellen kenne ich auch... :wacko:

      Ein Beispiel für eine Geschwindigkeitsbeschränkung, an die man sich halten sollte:
      Bei Hamburg auf der A25 wurde die Begrenzung auf 80 km/h nach Beendigung der letzten Sanierung lange Zeit nicht aufgehoben. Der Grund war nicht erkennbar. Es lag am Flüsterasphalt, der Anfangs noch zu rutschig ist. Nach einer ersten Messung der Griffigkeit konnte die Beschilderung noch nicht geändert werden. Inzwischen sollte dort wieder 120 km/h erlaubt sein.
      DON'T PANIC!
    • nach Pilatus.

      Weissnicht schrieb:

      Wenn die Beschilderung mit §§1 - 3 GMV (gesunder Menschenverstand) nicht in Einklang zu bringen ist, einfach mal eine kurze Mail schreiben. Kostet nix und kann Wunder wirken.
      Ich hatte leider andere Erfahrungen :( .
      Ein Anruf bei der zuständigen Stelle des Landkreises brachte nur die Auskunft, dass man selber (der Landkreis) nicht zuständig sei sondern die Straßenbaufirma ?( . Den Namen der Firma konnte der Sachbearbeiter aber "leider" nicht nennen . Da darf man sich dann in Geduld fassen, bis die Firma die Schilder auf einer anderen Baustelle braucht :cursing: .

      Q5-Killer schrieb:

      Lange Schlange hinter mir...
      Das ist nicht schön wenn man die Schlange anführt. Man weiß ja auch nicht wirklich wer hinter einem fährt, besonders wenn es dunkel ist. Oft sind auch noch Überholverbotsschilder aufgestellt. Das kostet dann richtig Nerven :( .

      MfG.



      ...man muss kein Huhn sein, um beurteilen zu können , ob ein Ei schmeckt.



      Malachitgrüner 1.8 TSI - Bj. 2012 - Ambi+
    • Q5-Killer schrieb:

      Nun die Frage: Inwieweit sind diese Schilder - selbst bei objektiv beseitigter Gefahr (Splitt) - rechtsrelevant? Muss ich die Begrenzung dann immer noch einhalten? Oder darf ich mich (wie bei einer defekten Ampel) über die Vorschrift hinwegsetzen? Die Schilder stammen ja auch nicht von einer Behörde...

      Sep12 schrieb:

      Die Beschilderung ist immer bindend, auch wenn sie einem sinnlos erscheint.

      Nein, nicht immer, aber meistens.

      In dem von Markus geschilderten Fall ist die Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten. Hier ist bereits fraglich, ob das Verkehrszeichen überhaupt rechtswidrig ist. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn die für die Aufstellung eines Verkehrszeichens erforderliche behördliche Anordnung mit einer Befristung versehen war, die abgelaufen ist. Aber auch ein rechtswidriges Verkehrszeichen führt nicht dazu, dass man es nicht mehr zu beachten bräuchte. Verkehrszeichen sind grundsätzlich so lange verbindlich, solange sie aufgestellt sind, denn andernfalls würde es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen, wenn dem einzelnen Verkehrsteilnehmer die Bewertung überlassen bliebe, ob ein Verkehrszeichen gültig oder ungültig ist.

      Etwas anders gilt nur bei nichtigen Verkehrszeichen. Nichtig sind Verkehrszeichen dann, wenn sie unter einem besonders schwerwiegenden, offenkundigen Mangel leiden. Dies ist bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit der Fall (z.B. Einbahnstraßenregelung in einer Sackgasse). Nichtig sind auch Verkehrszeichen, die selbst durch Auslegung nicht erkennen lassen, was geregelt werden soll, ebenso wie Verkehrszeichen, die sich gegenseitig widersprechen (z.B. ein Parkplatzzeichen in Kombination mit einem Halteverbot). Auch offiziell nicht existierende Verkehrszeichen sind nichtig (z.B. Frauenparkplatz). Schließlich sind Verkehrszeichen nichtig, die ohne behördliche Anordnung von einer nicht autorisierten Peron aufgestellt wurden. In all diesen recht seltenen Fällen braucht das Verkehrszeichen nicht beachtet zu werden.

      Für Fälle wie dem vorliegenden gibt es ein weiteres Hintertürchen. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind Streckenverbote, Werden Streckenverbote mit einem Gefahrenzeichen verbunden gelten sie nur so lange, wie die mit dem Gefahrenzeichen verbundene Gefahr andauert. Gem. lfd. Nr. 55 zu Anl. 2 StVO ( früher § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) endet die Beschränkung dort, wo sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Der häufigste Anwendungsfall sind Geschwindigkeitsbeschränkungen in Baustellen. Dort wo die Baustelle zweifelsfrei endet, endet auch die Geschwindigkeitsbeschränkung. Das bedeutet aber auch, dass dort, wo die Baustelle gar nicht mehr vorhanden ist und lediglich vergessen wurde, das Schild zu entfernen, die Beschränkung nicht mehr gilt. Aber wie gesagt, muss sich das Wegfallen der Gefahr ganz zweifelsfrei aus der Örtlichkeit ergeben.

      Im Ausgangsfall mit dem Rollsplitt wird man dies im Zweifel nicht annehmen können, weil für den Autofahrer nicht wirklich erkennbar ist, ob der Rollsplitt bereits vollständig in den Asphalt eingefahren oder weggefegt wurde. Nach dem Auftragen einer neuen Asphaltdecke befinden sich oft noch wochenlang Rollsplittereste auf der Fahrbahn, die man mit bloßem Auge gar nicht sehen kann, für das entsprechende Verkehrszeichen aber weiterhin eine Rechtfertigung darstellen.

      Ich hoffe Markus, dass ich deine Frage damit beantwortet habe.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Auch offiziell nicht existierende Verkehrszeichen sind nichtig (z.B. Frauenparkplatz). Schließlich sind Verkehrszeichen nichtig, die ohne behördliche Anordnung von einer nicht autorisierten Peron aufgestellt wurden. In all diesen recht seltenen Fällen braucht das Verkehrszeichen nicht beachtet zu werden.

      Wie ist es denn bei Veranstaltungen (Flohmarkt). Als Abgrenzung zwischen Straße und Gehweg wird Flatterband gespannt und am Straßenrand werden auf rechteckiger Pappe gedruckte Halteverbotsschilder aufgestellt mit einem Abschleppwagen als Zusatz. An den angrenzenden kleinen Straßen werden Böcke aufgestellt mit dem Schild, Verbot der Einfahrt. Neben dem Schild steht ein Mitarbeiter vom Veranstalter, damit auch die Beschilderung beachtet wird.

      Und wie kann ich erfahren, ob eine behördliche Anordnung vorliegt und ob eine autorisierte Person der Aufsteller war?
      Yeti * 01.12.10 - † 11.05.22
      Jazz gehts los
      Selbstladend ohne Steckdose, sparsamer als ein Goggomobil
    • Herne schrieb:

      Wie ist es denn bei Veranstaltungen (Flohmarkt). Als Abgrenzung zwischen Straße und Gehweg wird Flatterband gespannt und am Straßenrand werden auf rechteckiger Pappe gedruckte Halteverbotsschilder aufgestellt mit einem Abschleppwagen als Zusatz. An den angrenzenden kleinen Straßen werden Böcke aufgestellt mit dem Schild, Verbot der Einfahrt. Neben dem Schild steht ein Mitarbeiter vom Veranstalter, damit auch die Beschilderung beachtet wird.

      Und wie kann ich erfahren, ob eine behördliche Anordnung vorliegt und ob eine autorisierte Person der Aufsteller war?

      Dein Einwand ist nicht unberechtigt. Vorher kannst du praktisch gar nicht erfahren, ob ein Verkehrszeichen aufgrund einer behördlichen Anordnung aufgestellt wurde, wobei es nicht darauf ankommt, wer es aufstellt. Hast du Zweifel, kannst du allerdings zur zuständigen Behörde gehen und dir die Anordnung zeigen lassen. Liegt das Kind bereits im Brunnen und du hast eine Verwarnung oder gar einen Bußgeldbescheid erhalten, kannst du dagegen Einspruch einlegen, wenn sich herausstellen sollte, dass ein Vz ohne behördliche Anordnung aufgestellt wurde. In der Praxis dürfte das jedoch sehr selten sein, auch bei mobilen Schildern, die nur vorübergehend aufgestellt werden.

      Andreas
    • Danke Andreas! Das hilft mir weiter! :thumbup: Ich wusste das tatsächlich nicht...
      Dass ich die entsprechenden Kilometer mit 80 dahingefahren bin war auch keine anarchische Aktion, sondern dem fließenden Verkehr geschuldet. Ich mochte nicht so recht eine 30-Fahrzeuge-lange-Schlange hinter mir haben.

      Aktuell: Im bezeichneten Bereich wurden inzwischen die 'Achtung-Rollsplit'-Schilder entfernt. Die 50ger Schilder sind noch vorhanden. Daher denke ich, dass es hier um die - für mich - plausible Erläuterung von Handtuch handelt und die Straße noch nicht den nötigen Grip aufweist...

      Naja, es ist aber schon nervig auf einer Bundesstraße über etwa 8 Kilometer 50 zu fahren... :whistling:

      Übrigens finde ich die weitere Diskussion auch sehr interessant! :thumbup:

      LG Markus
      Alle Verallgemeinerungen sind falsch - einschließlich dieser! (Donald H. Rumsfeld)
    • Q5-Killer schrieb:

      Aktuell: Im bezeichneten Bereich wurden inzwischen die 'Achtung-Rollsplit'-Schilder entfernt. Die 50ger Schilder sind noch vorhanden. Daher denke ich, dass es hier um die - für mich - plausible Erläuterung von Handtuch handelt und die Straße noch nicht den nötigen Grip aufweist...
      ok, der rollsplit ist weg; ist denn auch inzwischen die straßenmarkierung wiederhergestellt? wenn die noch fehlt, wäre das ggf. auch eine begründung für die noch weiterhin geltende geschwindigkeitsbeschränkung.

      "Wenn zu viele Leute plötzlich hurra schreien, sollte man skeptisch werden, und nicht umgekehrt, wenn die Hurrarufe zu schütter ausfallen..."

      J. Fleischhauer
    • Sep12 schrieb:

      Die Beschilderung ist immer bindend, auch wenn sie einem sinnlos erscheint.
      Wie ist es dann auf der Autobahn? Bei uns war die ganze Zeit ein Abschnitt offen, nun war wegen Belag und Markierungsarbeiten 100, diese Arbeiten sind fertig und die Schilder stehen immernoch da, es ist alles von der Baustelle weg.
    • MartinS schrieb:

      Wie ist es dann auf der Autobahn? Bei uns war die ganze Zeit ein Abschnitt offen, nun war wegen Belag und Markierungsarbeiten 100, diese Arbeiten sind fertig und die Schilder stehen immernoch da, es ist alles von der Baustelle weg.

      Wenn die Tempo-100-Beschränkung mit dem Gefahrenzeichen 123 (Arbeitsstelle) verbunden war und es diese Arbeitsstelle (Baustelle) ganz offenkundig nicht mehr gibt, brauchst du sie nicht mehr zu beachten. Stand das Tempo-100-Schild jedoch isoliert ohne eine Verbindung mit einem Gefahrenzeichen, ist es vom Verkehrsteilnehmer zu beachten (siehe oben meinen Beitrag Nr. 8 )

      Andreas
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