Ich mache mir auf jeden Fall ab heute keinen Kopf mehr ob es Probleme mit dem Richter geben könnte um die Zulässigkeit der Aufnahmen als Beweis vor Gericht.
Hast du denn folgende Passagen und Anmerkungen einfach überlesen?
Pressemitteilung des BGH schrieb:
Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.
Der BGH hat erklärt, dass die Zulassung des Beweismittels Dashcam in jedem Verfahren der Einzelfallprüfung unterliegt.
Es gibt also keine grundsätzliche Regelung, die Filme der Dashcam als Beweismittel zuzulassen.
Das ist richtig. Allerdings hat die zu erfolgende Interessen- und Güterabwägung mehr eine Alibifunktion, mit der man verhindert, den bisher geltenden Grundsatz, dass rechtswidrig gewonnene Beweismittel nicht verwertbar sind, völlig aufzugeben. Die Gerichte, die bisher Dashcamaufnahmen als Beweismittel nicht zugelassen haben, haben dies nämlich nicht als Folge einer zu einem anderen Ergebnis führenden Interessenabwägung getan, sondern weil sie der Ansicht waren, dass rechtswidrige Beweismittel grundsätzlich einer Verwertung nicht zugänglich sind. Nimmt man aber eine Interessenabwägung vor, wird es kaum Fälle geben, in denen das Interesse daran, seine Unschuld zu beweisen, geringer als andere Interessen einzustufen ist. Der BGH hat erkannt, dass die Wahrheitsfindung in gerichtlichen Verfahren einen außerordentlich hohen Stellenwert hat, dem andere Interessen, auch das des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Einzelfall nachgeordnet werden müssen. Hat man nicht gerade das Pech, in einen Unfall mit Horst Blond verwickelt zu werden, der in geheimer Mission seiner Majestät Frau Merkel unterwegs ist, um Liebesgrüße aus Moskau zu überbringen, werden die Dashcamaufnahmen daher regelmäßig als Beweismittel anerkannt werden und das ist gut so. Jetzt muss nur noch der Gesetzgeber die Nutzung einer Dshcam an sich legalisieren.
Es gibt aber auch Juristen, die das nicht so "locker" sehen:
Sebastian Rombey (Uni Bonn) schrieb:
Mithin waren die aus der Dashcam-Aufnahme gewonnen Beweise im vorliegenden Unfallhaftpflichtprozess ausnahmsweise verwertbar. Ein dauerhafter Freifahrtschein für die Verwendung von Dashcams sieht allerdings anders aus – nur in engen Grenzen können entsprechende Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht dienen. Einmal mehr entscheidet der konkrete Einzelfall.
Jetzt muss nur noch der Gesetzgeber die Nutzung einer Dashcam an sich legalisieren.
"Legalisieren" meinetwegen ja, aber bitte nur unter strengen Nutzungsbedingungen bzw. -möglichkeiten (am besten durch festgelegte geräteinterne Beschränkungen der Speicherungsdauer und Übertragungsmöglichkeiten)!
Das sind die Feinheiten der deutschen Sprache. Das von mir verwendete "muss" ist nicht so zu verstehen, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist oder sein soll, Dashcams zu legalisieren, sondern so, dass dann alle mit der Nutzung von Dashcams bestehenden Probleme gelöst wären. In dem Sinne ist der Satz zu ergänzen. [Beisp.: Der BGH hat ...entschieden. Jetzt muss nur noch der Gesetzgeber...dann ist alles gut.]
Es gibt aber auch Juristen, die das nicht so "locker" sehen:
Mit den Juristen ist das ähnlich wie mit den Ärzten: 2 Juristen, 3 Meinungen. Der von mir verwendete Begriff "Alibifunktion" ist natürlich überspitzt. Der BGH würde sich dagegen verwehren. Zum Ausdruck bringen wollte ich damit, dass die Verwertbarkeit von durch Dashcams gewonnenen Beweisen nach diesem Urteil der Normalfall werden wird. Die von Sebastian Rombey vertretene Ansicht in der von dir zitierten Aussage teile ich so nicht, weil der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt nicht aus sonderlich dem Rahmen fällt sondern einen geradezu typischen Fall darstellt. Wenn aber der Sachverhalt die Normalität wiedergibt, dann muss sich auch die Interessenabwägung auf diese Normalität beziehen und kann keine Ausnahme sein.
Die Frage der Interessenabwägung könnte aber auf der Ebene der Versicherungen eine besondere Bedeutung erlangen. Heute morgen wurde als Reaktion auf die BGH-Entscheidung im Radio berichtet, dass auch die Versicherungen künftig Dashcamaufnahmen nutzen wollen. Das rein wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens könnte aber anders zu beurteilen sein, als das Interesse der Privatperson an der Feststellung seiner Unschuld. Außerdem dürfte es sich bei der Weitergabe der Aufnahmen an eine Versicherung um eine datenschutzrechtlich unzulässige Weitergabe handeln, so dass dann nicht nur gegen das Anfertigen solcher Ausnahmen verstoßen würde sondern auch gegen das Verbot der Verbreitung. Anderseits besteht natürlich eine enge Verzahnung zwischen einem Unfallbeteiligten und seiner Versicherung, die das Vorgehen rechtfertigen könnte. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte damit umgehen werden.
"Legalisieren" meinetwegen ja, aber bitte nur unter strengen Nutzungsbedingungen bzw. -möglichkeiten (am besten durch festgelegte geräteinterne Beschränkungen der Speicherungsdauer und Übertragungsmöglichkeiten)!
Da stimme ich dir zu. Legalisieren darf natürlich nicht bedeuten, dass jeder machen kann, was er will. Das Ausmaß der Legalisierung muss an berechtigte Interessen von Verkehrsteilnehmern geknüpft werden.
Man sollte aber auch bedenken, dass eine Dashcam evtl. nicht nur als Unschuldsbeweis des Besitzers, sondern durchaus auch zum Schuldbeweis eingesetzt werden könnte.
Man sollte aber auch bedenken, dass eine Dashcam evtl. nicht nur als Unschuldsbeweis des Besitzers, sondern durchaus auch zum Schuldbeweis eingesetzt werden könnte.
Bei Verkehrsunfällen mit mindestens 2 Beteiligten steht die (zivilrechtliche) Schuld des einen in einer Wechselwirkung mit der Schuld des anderen, d.h. eine Entlastung bei der Schuld des einen bewirkt in der Regel eine Belastung bei der Schuld des anderen und umgekehrt.
Was die BGH-Entscheidung offen ließ, ob und inwieweit private Dashcamaufnahmen in Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden dürfen. Belastend wird man das verneinen müssen, zur Entlastung würde ich sie zulassen.
Das wirst du evtl. nicht selbst entscheiden können / dürfen.
Es wird einem Dashcamnutzer ohnehin empfohlen, immer einen Kaugummi zu kauen. Den kann man dann kurz vor dem Unfall schnell noch auf die Linse kleben ....
....ich finde die ganzen russischen Dashcam-Videos höchst interessant.
Die aus den USA auch.
Russen fahren nach einem Crash von dem sie nicht betroffen sind meistens weiter,
Amerikaner halten zum Helfen an.....
Man lernt da schnell mit welchen Trotteln und Vollpfosten man sekündlich auf Strassen zu rechnen hat.
Nach stundenlangem anschauen dieser Videos kann ich jetzt bereits mit einer Genauigkeit
von fast 40% vorhersagen aus welcher Richtig, oder von wem das Unheil naht.
Das sind die Feinheiten der deutschen Sprache. Das von mir verwendete "muss" ist nicht so zu verstehen, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist oder sein soll, Dashcams zu legalisieren, sondern so, dass dann alle mit der Nutzung von Dashcams bestehenden Probleme gelöst wären. In dem Sinne ist der Satz zu ergänzen. [Beisp.: Der BGH hat ...entschieden. Jetzt muss nur noch der Gesetzgeber...dann ist alles gut.]
Ja - hatte dich schon richtig verstanden.
Warscheinlicher ist aber, dass der Gesetzgeber bzgl. dieser Thematik die Hände
in den Schoß legt und - einstweilen - gut Ding Weile haben läßt.
Die Löffel für die (versalzene) Suppe wurden bereits verteilt - sie muss nur noch gelöffelt werden.
Mich belastend wird kein Gericht meine Videos zu Gesicht bekommen....
Das ist klar, sonst wärst du ja auch ziemlich blöd. Es geht aber nicht um die Videos, die du selber gemacht hast, sondern um die Aufnahmen, die andere von dir gemacht haben. Wenn du bei rot über die Ampel fährst und hinter dir ist ein Fahrzeug, das den Vorgang mit einer Dashcam aufgenommen hat, könnte er dich wegen des Rotlichtverstoßes anzeigen. Würde in diesem Fall das unzulässig erstellte Video als Beweismittel anerkannt, müsstest du nicht nur ein Bußgeld bezahlen sondern bekämst auch noch ein Fahrverbot. In solchen Fällen liegt m.E. kein berechtigtes Interesse des Dashcaminhabers und auch nicht der Verfolgungsbehörde vor, das eine Verwertung als Beweismittel hier rechtfertigen könnte. Bereits die Weitergabe der Aufnahme an die Verfolgungsbehörde durch den Dashcambesitzer ist rechtswidrig und könnte ihm viel Ärger einbringen. Ließe sich durch eine solche Aufnahme allerdings beweisen, dass du einen dir vorgeworfenen Rotlichtverstoß gar nicht begangen hast, wäre das Beweismittel hingegen anzuerkennen.
Während Aufnahmen mit einer Dashcam grundsätzlich verboten sind, ist das Fotografieren fremder Autos übrigens nicht verboten. Sollte sich z.B. irgendein rücksichtsloser Verkehrsteilnehmer frech vor deine Einfahrt stellen, könntest du sein Fahrzeug fotografieren und den Vorfall mit dem Foto als Beweismittel bei der zuständigen Behörde (in der Regel die städtische Ordnungsverwaltung) zur Anzeige bringen.
Das stelle ich mir nicht so einfach vor wenn dein Auto auf dem Dach
und du selbst 150mtr. weiter im Acker zu liegen kommst.
Bei dem beschriebenen Szenario ist es mir höchstwahrscheinlich herzlich egal wer die Videos anschaut, evtl. die Mitarbeiter des "Coroners" oder des Krematoriums?