Du solltest dich lieber fragen, was du uns sagen möchtest! Mal bist du ein Fan der Dashcam-Nutzung, dann wieder sprichst du dich dafür aus, den Datenschutz konsequent zu beachten.
Du solltest dich lieber fragen, was du uns sagen möchtest! Mal bist du ein Fan der Dashcam-Nutzung, dann wieder sprichst du dich dafür aus, den Datenschutz konsequent zu beachten.
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Kannst Du ein Gesetz nicht von einem persönlichen, achtung Bernhard, Wunsch nach Dashcams unterscheiden?
Videoüberwachung könnte in der Rechtsprechung vieles vereinfachen (genauso der Tonmitschnitt am Telefon), jedoch ist es bei konsequenter Anwendung des Datenschutzgesetztes nicht zulässig (na ja nicht ganz). Daher wäre mein Vorstellung das Gesetz entsprechend anzupassen.
Wenn Opfer von Straftaten zum Täter gemacht werden und die eigentlichen Täter aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verfolgt und belangt werden können, ist das für mich ein geradezu unerträglicher Zustand.
Und Andreas hat es Perfekt ausgedrückt!
Wenn man in einem Kameraüberwachten Bereich arbeitet (Datenschutzkonform) und der Richter die Aufnahmen nicht zulässt obwohl sie eindeutig die Schuldfrage klären und dadurch das Opfer als Täter verurteilt wird, dann stimmt da was nicht.
Wenn Datenschutz und Beweissicherung nicht harmonieren, dann muss das in Einklang gebrachte werden!
Genau so wie die Dashcams. Diese kann man per Gesetz legalisieren und Datenschutzkonform machen. Zum Beispiel mit der Verschlüsselungstechnologie wie im 189er Fred. So hätten nur zertifizierte Personenkreise zugriff auf die Dateien!
Somit bleibe ich weiter FAn von Dashcams und Fan von konsequenter Anwendung der Gesetze!
Das Urteil aus München sprach aber von "anlasslosem" Filmen und eine Auslösung des Beschleunigungssensors durch z.B. einen Unfall hat ja i.d.R. einen Anlass.
Die Nutzung von Dashcams zum Zwecke der Beweissicherung gilt nicht als berechtigter Anlass, so dass auch die Selbstauslösung daraus keinen Anlass werden lässt. Dennoch könnte ich mir vorstellen, dass die Gerichte in deinem Beispielsfall eher geneigt sind, von einem berechtigten Anlass auszugehen, weil die Kamera ja nur auslöst, wenn tatsächlich etwas passiert und nicht bei der abstrakten Möglichkeit, dass etwas passieren könnte. Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es noch nicht, doch würde ich deine Differenzierung mittragen.
Außerdem wenn man es so streng nimmt, was ist mit den Front - Site- und Rückfahrkameras (Area View, Einparkhilfe) was ist mit diesen Bildern, die sind quasi wenn auch nur kurz ebenfalls gespeichert (bei Area View werden ja mehrere Kamerabilder zu einer 360° View verrechnet und im Prinzip könnte ich die auch vom Bildschirm abfotografieren.
Bei den Front- und Rückfahrkameras handelt es sich praktisch um Life-Bilder. Hier würde ich nicht um ein Speichern im Simme des BDSG sprechen
Wenn sie nun einen Anwalt beauftragt hätte über das Kennzeichen nach Fahrer und Versicherung zu suchen, wäre beides schnell ermittelt worden.
Der Fahrer wäre mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert und der Aussicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sicher sehr schnell "eingeknickt" und hätte die Angelegenheit möglichst schnell erledigt.
Das ist fraglich, weil das Problem nicht die fehlende Möglichkeit ist, einen Täter zu ermitteln sondern, dass das einzige Beweismittel ja die Video-Aufnahme ist, die aber als rechtswidrig gewonnenes Beweismittel nicht zulässig ist. So sieht es jedenfalls ein Teil der Gerichte. Andere lassen solche Beweismittel zu und dann erfolgt auch eine Strafverfolgung und -ahndung. Es kommt letztlich also immer auf den Richter an, bei dem man landet.
Ich glaube, @rotax wollte bei seinem Rat an die Geschädigte aus München gerade den "Umweg" über einen Richter bzw. ein Gericht vermeiden. Ein ertappter "Unfallflüchtiger" ist wahrscheinlich sehr kompromissbereit, wenn er mit den eventuellen Konsequenzen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert wird.
Es kommt letztlich also immer auf den Richter an, bei dem man landet.
Schon klar, mir geht es aber weniger um die Strafverfolgung sondern um die Begleichung des Schadens .
Wer beim Parken einen oft geringen Blechschaden verursacht hat und dann einfach abgehauen ist, weiß doch was ihn bei einer Anzeige erwartet . Er weiß zwar nicht welche Beweise vorliegen, aber er weiß was er falsch gemacht hat.
Da reichen dann wenige Anrufe, ein Kostenvoranschlag und die Angelegenheit ist erledigt .
MfG.
...man muss kein Huhn sein, um beurteilen zu können , ob ein Ei schmeckt.
Was wäre denn, wenn man argumentiert, dass man die Kamera gerade erst eingebaut hat und die Funktion testen wollte?
Zufällig ist mir gerade dabei einer ins Auto gefahren.
Ist zwar recht an den Haaren herbeigezogen, aber den Vorwurf der dauerhaften Aufnahme mit entsprechendem Verstoß des BDSG müsste erst mal bewiesen werden.
Nur mal ein Denkanstoß, die Experten hier mögen das widerlegen/richtigstellen.
Tenor: In bestimmten Fällen gerichtlich verwertbar.
Heute verhandelt der BGH einen Fall, bei dem es um die Frage geht, ob Dashcam-Aufnahmen gerichtlich verwertbar sind.
Problemstellung: Das permanente Aufnehmen des Straßenverkehrs ist nach deutschem Recht verboten. Ebenfalls ist es nach deutschem Recht verboten, Beweise zu verwerten, die auf rechtswidrige Weise zustande gekommen sind. In der Rechtsprechung wurden daher vielfach Dashcam-Aufnahmen nicht als Entlastungsbeweis zugelassen. Andere Gerichte haben sich hingegen über das Verbot hinweggesetzt, da es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei, jemand aufgrund eines erkennbar unzutreffenden Sachverhalts zu verurteilen. Ich hoffe, dass sich der BGH dieser Auffassung heute anschließt. Das würde die Nutzung von Dashcams zwar nicht legal machen, wäre aber ein Schritt in die richtige Richtung, der auch dazu beitragen könnte, dass der Gesetzgeber Dashcam-Aufnahmen legalisiert, solange sie nicht veröffentlicht werden.