was haltet ihr von Dashcams ?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • ....solange die Polizei Bilder und Videos zur Beweissicherung vor Gericht nutzen darf, warum
      ist es dem Bürger & Verkehrsteilnehmer verwehrt ?

      Gleiches Recht für alle !

      Wer klagt vor dem BVG ?

      Mich nervt diese Heuchelei jedenfalls !
      Das ist genauso wenn Steuersünder in den Knast müssen, Steuerverschwender (und soviel Geld kann niemand alleine hinterziehen)
      nicht. Das ist dann legal (BER).
      Komischer Rechtsstaat !
      Liebe Grüsse
      Privatier

      [i]Lächle, Du kannst nicht Alle töten......[/i]
    • Privatier schrieb:

      ....solange die Polizei Bilder und Videos zur Beweissicherung vor Gericht nutzen darf, warum
      ist es dem Bürger & Verkehrsteilnehmer verwehrt ?
      Die Polizei ist kraft ihres hoheitlichen Auftrags berechtigt Videoaufnahmen im Straßenverkehr zu machen. Da die Aufnahmen damit legal zustande kommen, sind sie natürlich auch als Beweismittel verwertbar. Die Sachverhalte sind somit nicht vergleichbar.

      Privatier schrieb:

      Wer klagt vor dem BVG ?
      Nicht vor dem BVG sondern vor dem BGH wird geklagt. Es handelt sich um einen Unfallhaftpflichtprozess, bei dem der Kläger das alleinige Verschulden des Unfallgegners nur durch eine Dashcamaufnahme unter Beweis stellen konnte. Beide Vorinstanzen (AG Magdeburg und LG Magdeburg) haben das Beweismittel als unzulässig zurückgewiesen, was zu einer teilweisen Klageabweisung führte. Der BGH hat nun darüber zu entscheiden, ob das Beweismittel zuzulassen ist. Eine Bestätigung der Vorinstanzen würde das praktische Aus von Dashcams in Deutschland bedeuten, da dann auch die Untergerichte, die Dashcamaufnahmen bisher als Beweismittel zugelassen haben, dies vermutlich nicht mehr tun würden.

      Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um ein Zivilverfahren. Es bleibt daher möglicherweise die Frage offen, ob für das Strafverfahren andere Maßstäbe zugrunde zu legen sind.

      Andreas
    • Privatier schrieb:

      Gleiches Recht für alle !
      Nein, es ist aus gutem Grund so gewollt, dass die Polizei ein paar Sonderrechte hat!

      Privatier schrieb:

      Das ist genauso wenn Steuersünder in den Knast müssen, Steuerverschwender (und soviel Geld kann niemand alleine hinterziehen) nicht.
      Die "bewusste Steuerverschwendung" (z.B. Umgehung von Haushaltsbeschränkungen, Bestechlichkeit, etc.) ist strafbar.
      Was wäre denn die Folge, wenn "Fehlinvestitionen" oder "vermeidbare Mehrausgaben" für den Verursacher strafrechtliche Konsequenzen hätte? Dann würden sich Beamte und Verwaltungsmitarbeiter selbst bei den kleinsten Entscheidungen doppelt und dreifach absichern und im Zweifel gar nichts tun. Falsche "politische Entscheidungen" werden nicht über das Strafrecht geahndet, sondern durch die Wähler!

      LG lego63
    • lego63 schrieb:

      Falsche "politische Entscheidungen" werden nicht über das Strafrecht geahndet, sondern durch die Wähler!
      Die Worte hör' ich wohl, allein mir fehlt der Glaube....völlig!

      blacky-eti schrieb:

      Das möchte ich so nicht, dass jeder alles filmt.
      Ich bin "Allesfilmer"....und "Nichtsgucker"!

      Meine dashcam wird über Zündungsplus betrieben und zeichnet alles auf, 8 Stunden lang, dann wird die älteste Aufnahme überschrieben, angeschaut werden die Aufnahmen nur bei Bedarf....und auch nur dann!

      So ist mir mal eine Autofahrerin rückwärts beim ausparken aus einer Hofeinfahrt auf die linke Vorderseite meines stehenden Tourans gefahren (Schaden rund 3.000 €), aufkommende Diskussionen waren blitzschnell beendet, als ich ihr (und später ihrer Versicherung) das Video zeigte.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • Ich bin für eine Dashcampflicht. Das dürfte die Verkehrsteilnehmer entspannter werden lassen. Durch die Handykameras sind wir sowieso permanent Abbildungsobjekt in Bild und Film. Und dann gibt es noch Leute, die holen sich freiwillig eine Wanze ins Haus in Form von Alexa und Co.
      Yeti * 01.12.10 - † 11.05.22
      Jazz gehts los
      Selbstladend ohne Steckdose, sparsamer als ein Goggomobil
    • Mir geht die Diskussion über den sogenannten Datenschutz langsam auf den S.......
      In jeder größeren Stadt,auf vielen Bahnhöfen,in Einkaufszentren laufen Kameras,ohne dass ich mich wehren kann.
      Ich habe auch nichts dagegen,wenn diese Aufnahmen auch nur im Problemfall Verwendung finden.
      Genauso handhabe ich es auch:
      Ich bin im Prinzip ein Daueraufzeichner und habe null Unrechtsbewußtsein,denn meine Aufzeichnungen bekommt niemand zu sehen.Ich würde sie nur dann verwenden wollen,wenn es zu einem Problemfall(z.B. Unfall)kommen würde und da wäre ich dann als Alleinfahrer sehr froh,einen "Zeugen" zu haben,um mich im Falle eines Falles gegen Falschaussagen wehren zu können.
      So hoffe ich auf ein gutes Urteil...........
    • Rheinschiffer schrieb:

      Besonders interessant ist eine Dashcam, wenn sie im Fahrzeug des Unfallverursachers installiert war. Es ist ja nicht verboten, seine eigenen Fehler zu dokumentieren.

      S.R.
      ?( :huh:

      ein Beitrag der mich leicht verwirrt und nicht schlauer macht.
      Wieso es besonders für den „ der die „A...karte „ gezogen hat interessant sein soll erschließt sich mir nicht.

      Vielleicht fehlt es mir da an spezieller „Bildung“.
      ;sorry; :rolf:
      :wech:
      Grüße Michael


      "Gib dem Menschen einen Hund, und seine Seele wird gesund." (Hildegard von Bingen)
    • Rheinschiffer schrieb:

      Besonders interessant ist eine Dashcam, wenn sie im Fahrzeug des Unfallverursachers installiert war. Es ist ja nicht verboten, seine eigenen Fehler zu dokumentieren.
      Formaljuristisch spielt es keine Rolle, ob man die Aufnahmen als Unfallverursacher oder als Geschädigter gemacht hat. Die visuelle Dokumentation des eigenen Verschuldens verstößt nach der derzeitigen Rechtslage daher genauso gegen geltendes Recht wie die des Unfallgegners. Ich hoffe, dass der BGH Dashcamaufnahmen zumindest als Beweismittel zulässt.

      Der gleiche Senat, der auch über die Dashcams entscheidet, hat heute übrigens ein bemerkenswertes Urteil, das ein wenig in die gleiche Richtung geht. Gegenstand des Verfahrens war die Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen in der ARD. Unter der Fragestellung "Wie billig kann Bio sein?" wurden heimlich gedrehte Aufnahmen aus einem Bio-Hühnerstall gezeigt, in denen u.a. tote Hühner und Hühner ohne Federkleid zu sehen waren. Der Betreiber des Hühnerstalls hatte auf Unterlassung der Verbreitung der Aufnahmen geklagt und hatte in den ersten beiden Instanzen recht bekommen. Der BGH hat die Klage jetzt jedoch abgewiesen. Das Gericht stellte zwar klar, dass die Aufnahmen rechtswidrig hergestellt wurden und den Betreiber des Hühnerstalls in seinem Interesse verletzt, die innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten, gleichzeitig bewertete es im Rahmen einer Interessenabwägung das von der ARD verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit höher.

      Auch wenn es in dieser Entscheidung letztlich um die Reichweite der Pressefreiheit ging, der der BGH einen sehr hohen Stellenwert einräumt, so zeigt die Entscheidung, dass auch rechtswidrig zustande gekommenes Filmmaterial nicht nur verwertbar sein sondern sogar der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann, wenn es hierfür berechtigte Interessen gibt. In diese Richtung müsste auch eine Entscheidung zu den Dashcams geben. Es sind Interessen gegeneinander abzuwägen und da muss m.E. das Interesse eines Geschädigten an der Möglichkeit, seine Unschuld zu beweisen höher wiegen als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schädigers. Mal sehen. ob der BGH das am Ende auch so sieht.

      Nedla schrieb:

      Mir geht die Diskussion über den sogenannten Datenschutz langsam auf den S.......
      Das geht nicht nur dir so. Auch ich kann für das Verhalten der Datenschützer immer weniger Verständnis aufbringen. Ich bin zwar grundsätzlich der Ansicht, dass Datenschutz etwas sehr Wichtiges ist, doch werden hier häufig die Prioritäten falsch gesetzt. Die zig-fachen Datenschutzverletzungen im Internet werden kaum verfolgt und wenn jemand dann eine Dashcam benutzt, wird er direkt "vor den Kadi" geschleppt. Ich bin sowieso der Ansicht, dass man das elektronische Auge nicht anders beurteilen sollte als das menschliche Auge, für das der öffentliche Raum ja schließlich auch zugänglich ist. Die Grenze zwischen erlaubt und nicht erlaubt, müsste man m.E. erst bei der Verbreitung und Veröffentlichung der Aufnahmen ziehen aber nicht bereits bei der Herstellung.

      Andreas
    • Hier die offizielle Pressemitteilung des BGH:

      Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17
      Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.
      Zum Sachverhalt:
      Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.
      Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
      Die Entscheidung des Senats:
      Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
      Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.
      Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.
      Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.
      Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.
      Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.
      Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.
      Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
      § 4 Abs. 1 BDSG:
      (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
      § 6b Abs. 1 BDSG:
      (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….
      3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….
      § 28 Abs. 1 BDSG:
      (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

      2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …

      Das Urteil ist erfreulich und folgerichtig, kommt für mich allerdings nicht ganz überraschend, denn der gleiche Senat hat bereits in dem von mir in meinem Beitrag vom 10.04.2018 zitierten "Hühnerstallurteil" eine Interessenabwägung zu Lasten des allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorgenommen. Damit ist ein langjährige Streitfrage endlich geklärt und es nunmehr davon auszugehen, dass die Untergerichte der Entscheidung des BGH folgen werden und die Dashcam als Beweismittel zulassen, was von vielen Gerichten bisher abgelehnt wurde.

      Die Entscheidung des BGH darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gericht das generelle Verbot zur Anfertigung von Videos mit einer Dashcam bestätigt und auch mögliche Folgen bei Verstößen aufgezeigt hat. Auch dieser Ansicht des BGH stimme ich in rechtlicher Hinsicht zu. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen so zu ändern, dass Dashcams grundsätzlich erlaubt sind und nur das Verbreiten und Veröffentlichen von Aufnahmen verboten bleibt. Damit könnte man auch zur Sicherheit auf unseren Straßen beitragen, denn wenn jeder damit rechnen muss, dass überall quasi ein "Provida-Fahrzeug" lauert und gravierende Verkehrsverstöße so zur Anzeige gebraucht werden können, werden die Verkehrsegeln vielleicht nicht mehr ganz so häufig überschritten, wobei ich hier nicht geringfüge Geschwindigkeitsüberschreitungen, die jeder von uns mehr oder weniger begeht, im Auge habe, sondern Raserei und grob rücksichtsloses oder gar verkehrsgefährdendes Verhalten.

      Andreas
    • Noch eine Anmerkung

      Der BGH hat erklärt, dass die Zulassung des Beweismittels Dashcam in jedem Verfahren der Einzelfallprüfung unterliegt.
      Es gibt also keine grundsätzliche Regelung, die Filme der Dashcam als Beweismittel zuzulassen.
      Aber zumindest wurde die Möglichkeit geschaffen. :thumbsup:


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Hallo,

      ich habe es hier mitbekommen.

      heise.de/newsticker/meldung/BG…ittel-gelten-4049320.html

      Als Dashcambesitzer freue ich mich über das Grundsatzurteil. Jetzt kann laut meinem Verständnis kein klein karierter Hinterhofrichter den Videobeweis mehr ablehnen. So wie ich das verstehe ist die generelle Nutzung weiterhin umstritten, ja, spielt aber gleichzeitig keine Rolle, weil es als Beweis doch zugelassen wird. Mehr muss man doch nicht verstehen?

      Da ich 2 Speicherkarten drin habe die wechselseitig endlos beschrieben werden ist meine Aufzeichnungsdauer natürlich länger. Dafür halten die Karten aber auch länger. Auf den eingebauten Beschleunigungssensor der dann die Aufzeichnung auslösen soll verlasse ich mich nicht. Daher läuft sie ständig sobald die Zündung an ist. Ich veröffentliche jedoch auch keine Bilder oder Videos von dem Teil. Die ist nur für den Fall der Fälle eingebaut. Das wird wohl auf 99,999% der Dashcambesitzer zutreffen. Ansonsten dürfte sich auch niemand mit dem Smartphone an die Straße stellen und filmen. Ich mache mir auf jeden Fall ab heute keinen Kopf mehr ob es Probleme mit dem Richter geben könnte um die Zulässigkeit der Aufnahmen als Beweis vor Gericht.
      ________________________
      Tschau
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