Wer haftet bei Abschleppschäden? BGH-Urteil

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    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Wer haftet bei Abschleppschäden? BGH-Urteil

      ein interessantes bgh-urteil. (vll. braucht man's ja mal) :
      morgenpost.de/berlin-aktuell/a…m-Abschleppen-haften.html

      "Wenn zu viele Leute plötzlich hurra schreien, sollte man skeptisch werden, und nicht umgekehrt, wenn die Hurrarufe zu schütter ausfallen..."

      J. Fleischhauer
    • Für alle, die es interessiert, hier die Entscheidung im genauen Wortlaut:

      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…VI%20ZR%20383/12&nr=67195

      Die Entscheidung befasst sich übrigens nicht mit der Frage, ob eine Haftung im Falle einer Beschädigung eines Fahrzeugs durch das Abschleppunternehmen besteht, sondern mit der Frage, wer in solchen Fällen haftet. Hier sagt der BGH, dass nicht der Abschleppunternehmer haftet sondern die Gemeinde, wenn er für die Gemeinde in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe tätig wurde. Erfolgte der Abschleppauftrag hingegen fiskalisch, wie etwa bei einem Abschleppen von einem privaten Grundstück, bleibt es bei der Haftung des Abschleppunternehmers. Und natürlich setzt eine Haftung stets ein schuldhaftes Verhalten voraus.

      Verkehrsrechtlich hat die Entscheidung keine große Bedeutung. Interessant dürfte sie jedoch aus dem Blickwinkel der Haftpflichtversicherung sein. Hier müssten sich für die Abschleppunternehmer jetzt eigentlich günstigere Versicherungsbeiträge ergeben.

      Andreas
    • yyeettii schrieb:

      läßt sich dieses urteil analog anwenden auf private auftraggeber des abschleppers, z.b. supermärkte?

      Nein, das Urteil lässt sich nicht auf private Auftraggeber übertragen, da diese nicht hoheitlich Handeln. Folglich kann auch das Abschleppunternehmen nicht hoheitlich tätig werden. Wie ich bereits schrieb, lässt sich das Urteil nicht einmal in jedem Fall auf kommunale Auftraggeber oder Polizeibehörden übertragen, denn diese können statt hoheitlich auch fiskalisch tätig werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Fahrzeug abgeschleppt wird, das nicht im öffentlichen Verkehrsraum steht und der Abschleppauftrag auch nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) erteilt wird. Liegt kein hoheitliches Handeln vor und wird beim Abschleppen ein Fahrzeug beschädigt, haftet folglich der Abschleppunternehmer für den Schaden, wenn ihm ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Der Auftraggeber haftet als solcher zwar auch, jedoch nur dann, wenn ihm entweder ein eigenes Verschulden zur Last gelegt werden kann oder er sich das Verschulden des Abschleppunternehmens zurechnen lassen muss. Letzteres ist in der Regel nur dann der Fall, wenn das beauftragte Abschleppunternehmen dafür bekannt ist, beim Abschleppvorgang nicht die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen.

      Andreas
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