Ich meine, mal in solch einem Falle gelesen oder gehört zu haben, das Parkplatzschäden durch Einkaufswagen über die PKW- Haftpflicht des Verursachers geregelt würden. Denn es liegt eine Ladetätigkeit vor, die wiederum zum Fahrzeug gehöre ?
Es gibt tatsächlich vereinzelt Entscheidungen, in denen die Gerichte eine Zuständigkeit der Kfz-Haftpflichtversicherung angenommen haben. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Schaden durch den Einkaufswagen unmittelbar beim Beladevorgang entstanden ist, also beim Auslanden aus dem Einkaufswagen in den Kofferraum und dabei der Wagen dann weggerollt ist. Die Versicherer bevorzugen eine Zuständigkeit der Kfz-Haftpflicht, weil sie dann den Schädiger in seiner Schadensfreiheitsklasse zurückstufen können und auf diese Weise einen Teil der Schadenssumme quasi zurückbekommen. Rechtlich nachvollziehbar ist diese Lösung nicht und so hat bereits 2006 der BGH der Annahme, ein Ersatzanspruch gegen die private Haftpflicht sei in solchen Fällen wegen der Benzinklausel ausgeschlossen, eine Abfuhr erteilt.
In dieser Entscheidung hat der BGH darauf hingewiesen, dass sich eine Gefahr verwirklicht haben muss, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Es muss also zum Schaden gekommen sein, gerade weil sich ein Gebrauchsrisiko des Kfz verwirklicht hat. Damit die „Benzinklausel" zugunsten des Versicherers greift, reicht danach ein bloßer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch nicht aus.
Für den Geschädigten ist allerdings die Annahme, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig ist, vorteilhaft, denn zum einen besteht dann in jedem Fall Deckungsschutz, da es sich dabei um eine Pflichtversicherung handelt und zum anderen besteht der Anspruch des Geschädigten anders als bei der Privathaftpflicht auch unmittelbar gegen die Versicherung.
Ich habe heute meinen Yeti aus der Werkstatt geholt . Tür ist neu lackiert. Die Oma der Fahrzeughalterin möchte nun den von ihr verursachten Schaden selbst zahlen. Die Zahlungsübernahme hat sie mir vor der Lackierung schriftlich erklärt. Auf einen Mietwagen haben wir verzichtet und somit die Kosten etwas geringer gehalten. Die Haftpflichtversicherung der Oma hatte die Schadensübernahme vorher abgelehnt. Hätte die Oma nicht privat die Zahlung zugesichert, hätte ich mir den Schaden von der KFZ-Haftpflicht der Halterin bezahlen lassen.
Jetzt darf ich Yetilein nicht waschen und in drei Wochen kommen noch die schwarzen Schutzleisten ran.
Viele Grüße aus Chemnitz
Rainer
Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt .