Q5-Killer schrieb:
Der Händler kann allenfalls einer 'Abnahmepflicht' unterliegen, in sehr seltenen Fällen noch einer 'Präsentationspflicht' (d.h. das Produkt muss in die Auslage).....Niemand kann gezwungen werden eine erworbene oder in Kommission genommene Ware (zB Zeitungen, etc.) auch weiter zu veräußern.
Natürlich kann ein Einzelhändlrer nicht verpflichtet werden, ein bestimmtes Produkt tatsächlich zu verkaufen (dazu gehören ja auch immer zwei, ein Verkäufer und ein Käufer), er kann aber verpflichtet werden, ein Produkt zum Verkauf anzubieten und darüber hinaus, dies auch werbewirksam zu tun. Bezogen auf den Verkauf von Zeitungen scheint mir eine solche Pflicht - du hast sie Präsentationspflicht genannt - keinesfalls so selten zu sein. In dem von minoschdog verlinktem Vertragsmuster der Vertriebsgesellschaft ist jedenfalls eine solche Pflicht verankert, womit es dem Kioskbesitzer eben untersagt ist, bestimmte Zeitungen quasi einfach unter der Ladentheke verschwinden zu lassen (ausgenommen Zeitungen/Zeitschriften/Heftchen etc., die nicht jugendfrei sind und sogar unter die Ladentheke müssen). Eine ganz andere Frage ist, wie sich die Einhaltung einer Präsentationspflicht überwachen und damit durchsetzen lässt.
Andreas