Zitat von floflo: „Den Schaden hat man auch, wenn man ein Fahrzeug vor Abschluss des Musterfeststellungsverfahren verkauft hat. Daher steht einem der Anspruch auch nach dem Verkauf noch zu. Voraussetzung ist natürlich, dass man sich zur Musterfsetstellungsklage angemeldet hat. “ Wenn ich mich richtig erinnere, war die Teilnahme an der Klage nicht möglich, wenn man ankreuzte, daß man bereits verkauft hat. Oder?
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