Bei der Schneeräumpflicht muss man zwischen der zivilrechtlichen Pflicht, Straßen und Wege in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gemeinde gegenüber unterscheiden. Die öffentlich-rechtliche Pflicht ergibt sich, worauf Käfer62 bereits zutreffend hingewiesen hat, aus dem Satzungsrecht der Gemeinden. Grundsätzlich sind erst einmal die Gemeinden verpflichtet, die in ihrer Bau- und Unterhaltungslast stehenden Straßen, Wege und Plätze im Rahmen ihrer Ver…
Zitat von BernhardJ: „Mein Vater ist z.B. nur wegen seinem Alter befreit. “ Dann hat er Glück, wenn man ihn befreit hat. Normalerweise ist das Alter kein Grund für eine Befreiung. Wer nicht in der Lage ist, der Schneeräumungspflicht im Bedarfsfall selbst nachzukommen, muss jemanden beauftragen, der das für einen tut. Ist man Eigentümer eines Hauses mit Mietern kann man per Mietvertrag die Schneeräumpflicht auf seine Mieter übertragen. Ist man selbst Mieter, muss man in seinen Mietvertrag schauen…
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