Eigentlich sollte man ja meinen, dass Rechtsauskünfte des ADAC Hand und Fuß haben und man sich darauf verlassen kann. In der letzten Zeit ist mir allerdings schon öfter aufgefallen, dass der ADAC zuweilen Rechtsansichten vertritt, die zumindest grenzwertig sind. Für grenzwertig halte ich auch die Zulässigkeit elektronischer Parkscheiben. Zwar hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 eine Regelung aufgenommen, wonach zur Überwachung der Parkzeit auch elektronische Vorrichtungen zulässig sind, doch wie …
Zitat von NKO: „Und warum steht dann im Angebot die folgende Bemerkung? "Der Artikel entspricht nicht der Straßenverkehrsordnung (StVO)"“ Die äußere Form entspricht der StVO. Die StVO verbietet auch nicht das Anbringen eines Uhrwerks auf der Rückseite. Nicht erlaubt ist es allerdings, die eingestellte Parkzeit nach Beginn des Parkvorgangs zu verändern, sei es manuell durch Weiterdrehen des Einstellrads oder automatisch durch ein Uhrwerk. Da man davon ausgehen muss, dass derjenige, der sich eine …
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