Wenn ich den Paragraphen 49a richtig verstehe, dürfen die nach vorne gerichteten Beleuchtungseinrichtungen nur einschaltbar sein, wenn gleichzeitig auch die Rückleuchten und die Kennzeichenleuchten eingeschaltet werden. Ich finde, das macht Sinn. R.S.
Ich mach mir da überhaupt keine Kopp drum. Bei mir leuchteten von Anfang an hinten und vorne die Leuchten. Wird dann wohl auch i.O. sein und gut ist. Kopf frei für wichtigere und schönere Dinge. R.S.
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