@Isenhagen Dem Punkt 2 von floflo (Beitrag Nr. 5) gibt es nichts hinzuzusetzen. Wenn die Gewährleistung nicht im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde, ist der Händler in der Pflicht. Da der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Vertragsabschluss auftrat, tritt die Beweislastumkehr noch nicht in Kraft, also muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe mängelfrei war. Alles andere, ob Garantieverlängerung, Zusatzversicherung, Kulanz und sonstigen Kram braucht Dich nicht zu interess…
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